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Muss ich prüfen, ob der Vertreter im Interesse der Firma handelt?

günstig für Vertragspartner betrifft Vertragspartner, Unternehmer, Gesellschafter
Grundsätzlich nein. An Ihre Sorgfalt dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Sie dürfen davon ausgehen, dass jemand mit Vertretungsmacht das Vertrauen der Gesellschaft genießt und in ihrem Interesse handeln will. Eine Pflicht zur Prüfung oder Nachfrage trifft Sie nur dann, wenn besondere Umstände den Verdacht eines bewussten Missbrauchs nahelegen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 28.04.2022 (13 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1978)

Der Dritte, an dessen Sorgfaltspflicht keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen, kann grundsätzlich davon ausgehen, dass ein Gesellschafter, der die Vertretungsmacht hat, also das Vertrauen der Gesellschaft genießt, im Interesse der Gesellschaft handeln will, und ihn deshalb eine Prüfungspflicht in dieser Richtung nur trifft, wenn besondere Umstände ihm den Verdacht eines bewussten Missbrauchs der Vertretungsmacht nahelegen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0061579 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 13.

Genannte Normen

HGB §126 Abs1

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