Muss ich prüfen, ob der Vertreter im Interesse der Firma handelt?
günstig für Vertragspartner betrifft Vertragspartner, Unternehmer, Gesellschafter
Grundsätzlich nein. An Ihre Sorgfalt dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Sie dürfen davon ausgehen, dass jemand mit Vertretungsmacht das Vertrauen der Gesellschaft genießt und in ihrem Interesse handeln will. Eine Pflicht zur Prüfung oder Nachfrage trifft Sie nur dann, wenn besondere Umstände den Verdacht eines bewussten Missbrauchs nahelegen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 28.04.2022 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1978)
Der Dritte, an dessen Sorgfaltspflicht keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen, kann grundsätzlich davon ausgehen, dass ein Gesellschafter, der die Vertretungsmacht hat, also das Vertrauen der Gesellschaft genießt, im Interesse der Gesellschaft handeln will, und ihn deshalb eine Prüfungspflicht in dieser Richtung nur trifft, wenn besondere Umstände ihm den Verdacht eines bewussten Missbrauchs der Vertretungsmacht nahelegen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Derjenige, der sich im Prozess auf die Unwirksamkeit eines Geschäfts wegen kollusiven Verhalten stützt, trägt diesbezüglich die Beweislast.OGH 1 Ob 6/17i, 31.01.2017
- Der Dritte ist dann nicht schutzwürdig, wenn der Vertreter und der Dritte kollusiv zusammengewirkt haben, um den Vertretenen zu schädigen; dem ist gleichzuhalten, dass der Vertreter mit Wissen des Dritten bewusst zum Nachteil des Vertretenen handelte oder sich der Missbrauch dem Dritten geradezu aufdrängen musste.OGH 9 ObA 61/16k, 24.06.2016
- (Nur) bei besonderen Umständen, die den Verdacht eines Missbrauchs der Vertretungsmacht nahelegen, besteht eine Erkundigungspflicht des Dritten. Für die Unwirksamkeit des Geschäfts mit dem Dritten genügt demnach dessen grob fahrlässige Unkenntnis vom Missbrauch der Vertretungsmacht.OGH 9 Ob 25/08d, 05.08.2009
- Eine Erkundigungspflicht besteht für den Fall, dass besondere Umstände den Verdacht des Missbrauchs der Vertretungsmacht nahelegen.OGH 5 Ob 164/99z, 16.05.2000
- Beim Missbrauch der Vertretungsmacht genügt grob fahrlässige Unkenntnis des Vollmachtsmissbrauchs für die Unwirksamkeit des Geschäfts mit dem Dritten.OGH 4 Ob 2078/96h, 25.06.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0061579 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 13.
- OGH 7 Ob 19/22b, 28.04.2022, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 35/19v, 25.04.2019, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 61/16k, 24.06.2016, Fall aus Wien
Genannte Normen
HGB §126 Abs1
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