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Ist eine gelöschte Firma wirklich weg, wenn noch Vermögen da ist?

günstig für Gläubiger betrifft Gesellschafter, Gläubiger, Unternehmer
Nein. Die Löschung im Firmenbuch gibt nur wieder, wovon das Gericht ausgegangen ist; sie beendet die Gesellschaft nicht von selbst. Die Abwicklung ist erst beendet, wenn das gesamte Vermögen verteilt ist, und das Gericht hat diese Annahme auf Antrag zu überprüfen.

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Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 29.03.2017 (12 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1977)

Der Eintragung der Löschung einer Firma im Handelsregister kommt nur deklarative Bedeutung zu. Die Liquidation einer Gesellschaft kann erst dann als beendet angesehen werden, wenn das Gesellschaftsvermögen zur Gänze verteilt ist. Ergeben sich aus einem nach Vollzug einer solchen Eintragung gestellten Antrag Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der der Eintragungsverfügung zugrundegelegten Annahme, daß die Liquidation durch Verteilung des gesamten Gesellschaftsvermögens beendet ist, hat das Gericht als Vorfrage zu prüfen, ob die der Eintragung zugrundegelegte Annahme tatsächlich zutrifft.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0061921 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 12.

Genannte Normen

HGB §157; HGB §158

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schuldner Rechtsmittel und Eröffnung der Insolvenz

Ja. Haben Sie ein Rechtsmittel eingebracht und wird vor der Entscheidung darüber ein Insolvenzverfahren eröffnet, darf darüber vorerst nicht entschieden werden. Der Akt geht zunächst an das Erstgericht zurück. Das gilt auch im Verlassenschafts- und im Aufteilungsverfahren.

günstig für Schuldner Belastungsverbot in der Insolvenz

Nein. Ist zu Ihren Gunsten ein Veräußerungs- und Belastungsverbot eingetragen und wird über Ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet, bleiben die Rechte daraus in Ihrer freien Verfügung. Der Insolvenzverwalter kann daher keine Erklärung abgeben, mit der das Verbot gelöscht wird.

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