Kann ich eine bereits gelöschte Firma noch klagen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 29.03.2017 (24 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1980)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Begriff des „Aktivvermögens“ ist weit zu verstehen und umfasst auch bloß gemietete oder nur prekaristisch überlassene Gegenstände. Unverwertbare Gegenstände oder uneinbringliche Forderungen sind aber kein Aktivvermögen, doch müssen auch sie verteilt bzw zediert oder erlassen werden.OGH 6 Ob 28/18p, 28.02.2018
- Nach der Rechtsprechung werden zwar Mietrechte der Gesellschaft grundsätzlich als einer Vollbeendigung entgegenstehendes Vermögen angesehen. Ein Mietrecht einer Gesellschaft kann aber in bestimmten Fällen bei gebotener kaufmännisch‑wirtschaftlicher Betrachtungsweise auch kein verwertbares und verteilungsfähiges Vermögen sein.OGH 7 Ob 55/14k, 22.04.2014
- Ein möglicher Kostenersatzanspruch im Verfahren steht der Vollbeendigung der Beklagten nicht entgegen.OGH 7 Ob 55/14k, 22.04.2014
- Eine Kapitalgesellschaft verliert mit der Vollbeendigung ihre Parteifähigkeit. Voraussetzung dafür ist ihre Vermögenslosigkeit, also der Mangel an Aktivvermögen; die Löschung im Firmenbuch hat insofern nur deklarativen Charakter. Bis zum Beweis des Gegenteils ist anzunehmen, dass eine im Firmenbuch gelöschte Kapitalgesellschaft vermögenslos und damit nicht (mehr) parteifähig ist.OGH 7 Ob 55/14k, 22.04.2014
- Auch Nutzungsrechte als Bestandnehmer sind Vermögen.OGH 7 Ob 116/05t, 28.09.2005
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- Zur Frage, inwieweit ein allfälliger Regressanspruch zwischen Erwerber und Veräußerer eines Betriebes noch die Parteifähigkeit einer bereits liquidierten GmbH bewirkt.OGH 8 ObA 47/04a, 28.04.2005
- Wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die als Hypothekargläubigerin an einem Zwangsversteigerungsverfahren beteiligt ist, während dieses Verfahrens gelöscht, so hat das Gericht die Personen auszuforschen, die zur Vertretung dieser Gesellschaft berechtigt sind, oder solche Personen zu bestellen.OGH 3 Ob 204/01y, 29.01.2003
- Wird die beklagte Kapitalgesellschaft während eines anhängigen Prozesses gelöscht, ist das Verfahren auf Begehren des Klägers fortzusetzen. Strebt der Kläger hingegen nicht die Fortsetzung des Verfahrens gegen die gelöschte Gesellschaft an, ist die Klage zurückzuweisen und das bisherige Verfahren für nichtig zu erklären.OGH 8 ObA 2344/96f, 22.10.1998
- Zur Vollbeendigung bedürfe es nicht der Abwicklung aller die Gesellschaft betreffenden Rechtsverhältnisse zu Dritten. Die bloße Existenz von Verbindlichkeiten reicht nicht zur Annahme der Weiterexistenz der Gesellschaft aus, sondern tritt die Vollbeendigung (schon) dann ein, wenn kein verwertbares und verteilbares Gesellschaftsvermögen mehr vorhanden ist.OGH 9 ObA 17/98k, 11.03.1998
- Insbesondere schließt eine von einer beklagten Gesellschaft aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung ihre Vermögenslosigkeit und damit ihre Vollbeendigung aus.OGH 9 ObA 87/97b, 27.08.1997
- Mit der Vollbeendigung ist die Gesellschaft als solche erloschen.OGH 8 Ob 652/88, 29.06.1989
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0021209 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 24.
- OGH 7 Ob 91/16g, 29.03.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Fällt Ihr Prozessgegner in Insolvenz und gehört Ihre Forderung in das Insolvenzverfahren, müssen Sie sie zuerst dort anmelden. Erst wenn die Forderung in der Prüfungstagsatzung bestritten wurde, können Sie die Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens beantragen. Vorher steht Ihnen der Weg zum Streitgericht nicht offen.
Ja. Haben Sie ein Rechtsmittel eingebracht und wird vor der Entscheidung darüber ein Insolvenzverfahren eröffnet, darf darüber vorerst nicht entschieden werden. Der Akt geht zunächst an das Erstgericht zurück. Das gilt auch im Verlassenschafts- und im Aufteilungsverfahren.