Kann das Grundbuch trotz eingetragenem Verbot berichtigt werden?
günstig für Eigentümer betrifft Grundstückseigentümer, Verbotsberechtigte, Ersitzende, Angehörige
Ja. Ein eingetragenes Veräußerungs- und Belastungsverbot zählt nicht zu den dinglichen Rechten; sein Inhaber kann sich daher nicht auf das Vertrauen in die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuchs berufen. Eine Berichtigung des Grundbuchs ist deshalb auch ohne seine Zustimmung zulässig.
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Ständige Rechtsprechung seit 2010, zuletzt bestätigt am 15.11.2021 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2010)
Nach jedenfalls überwiegender Ansicht der Lehre und der Rechtsprechung ist ein ‑ wenngleich eintragbares ‑ Veräußerungs‑ und Belastungsverbot nicht unter die dinglichen Rechte iSd § 308 ABGB, § 9 GBG zu zählen. Dem Verbotsberechtigten kommt daher bei der Erlangung seiner bücherlichen Rechtsposition gemäß § 364c ABGB kein Schutz seines Vertrauens auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuchs zu. Deshalb ist das bücherliche Recht des Verbotsberechtigten kein Hindernis für eine Berichtigung des Grundbuchs gemäß § 104 Abs 3 GBG. Die Berichtigung ist auch ohne Zustimmung des Verbotsberechtigten zulässig.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Verbücherung selbst bewirkt nur die absolute Wirkung gegenüber Dritten, macht das Verbot selbst aber nach der herrschenden Meinung nicht zu einem dinglichen Recht.OGH 5 Ob 103/15f, 14.07.2015
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0126487 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 4.
- OGH 6 Ob 97/21i, 15.11.2021, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 168/16s, 01.03.2017, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 308
- ABGB § 364c
- ABGB § 1500
- Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) § 9
- GBG 1955 § 104
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