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Kann das Grundbuch trotz eingetragenem Verbot berichtigt werden?

günstig für Eigentümer betrifft Grundstückseigentümer, Verbotsberechtigte, Ersitzende, Angehörige
Ja. Ein eingetragenes Veräußerungs- und Belastungsverbot zählt nicht zu den dinglichen Rechten; sein Inhaber kann sich daher nicht auf das Vertrauen in die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuchs berufen. Eine Berichtigung des Grundbuchs ist deshalb auch ohne seine Zustimmung zulässig.

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Ständige Rechtsprechung seit 2010, zuletzt bestätigt am 15.11.2021 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2010)

Nach jedenfalls überwiegender Ansicht der Lehre und der Rechtsprechung ist ein ‑ wenngleich eintragbares ‑ Veräußerungs‑ und Belastungsverbot nicht unter die dinglichen Rechte iSd § 308 ABGB, § 9 GBG zu zählen. Dem Verbotsberechtigten kommt daher bei der Erlangung seiner bücherlichen Rechtsposition gemäß § 364c ABGB kein Schutz seines Vertrauens auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuchs zu. Deshalb ist das bücherliche Recht des Verbotsberechtigten kein Hindernis für eine Berichtigung des Grundbuchs gemäß § 104 Abs 3 GBG. Die Berichtigung ist auch ohne Zustimmung des Verbotsberechtigten zulässig.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0126487 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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Im Gesetz

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