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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 30.01.2025 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 5 Ob 98/24h

Worum es ging: Geht die Hypothek auf mich über, wenn ich fremde Schulden zahle?

Fachgebiete laut RIS: Grundbuchsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Wer eine fremde Schuld bezahlt und dabei in die Rechte des Gläubigers eintritt, erhält auch dessen Hypothek, ohne dass eine Übertragung im Grundbuch nötig wäre. Die spätere Eintragung berichtigt nur den Grundbuchstand.

Nein. Zahlt jemand anderer Ihre Schuld und lässt sich die Forderung abtreten, ist die Schuld nicht getilgt, sondern nur eingelöst. Das Pfandrecht bleibt bestehen und geht auf den Zahler über. Der Liegenschaftseigentümer ist daher nicht verpflichtet, die Hypothek löschen zu lassen.

Durch Einverleibung. Auch wenn das Pfandrecht bereits außerhalb des Grundbuchs auf den neuen Gläubiger übergegangen ist, wird der Wechsel nicht bloß angemerkt, sondern einverleibt. Ist mit der Berichtigung des Grundbuchs ein Rechtserwerb verbunden, ist stets die Einverleibung die richtige Eintragungsart.

Zahlen Sie eine fremde Schuld, für die Sie nicht haften, gehen die Rechte des Gläubigers auf Sie über, wenn der Gläubiger die Zahlung annimmt und Sie spätestens bei der Zahlung die Abtretung verlangen. Die Wirkung ist dieselbe wie beim gesetzlichen Übergang.

Nein. Lösen Sie eine durch eine Hypothek gesicherte Schuld ein, geht das Pfandrecht schon damit auf Sie über, ohne Eintragung im Grundbuch. Die spätere Eintragung dient nur dazu, das Grundbuch richtigzustellen.

Solange im Grundbuch noch der betreibende Gläubiger als Inhaber des Pfandrechts eingetragen ist, kann nur er darüber bücherlich verfügen. Das gilt auch dann, wenn das Pfandrecht außerhalb des Grundbuchs bereits auf jemand anderen übergegangen ist.

Damit die Rechte des Gläubigers auf Sie übergehen, müssen Sie die Abtretung vor oder bei der Zahlung verlangen. Eine erst später abgegebene Abtretungserklärung bestätigt den Übergang nur noch, bewirkt ihn aber nicht.

Kaum. Das Grundbuchsgericht entscheidet nur nach Ihrem Antrag, den vorgelegten Urkunden und dem Grundbuchstand; andere Akten und eigenes Amtswissen zieht es nicht heran. Offenkundig ist nur, was das Gericht weiß, ohne erst in Unterlagen nachsehen zu müssen. Dass etwas in der Urkundensammlung liegt, genügt nicht.

Dann müssen Sie ihn klagen. Lässt sich die Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht anders nachweisen, brauchen Sie die Erklärung jener Person, in deren eingetragene Rechte eingegriffen wird. Gibt sie diese nicht freiwillig ab, können Sie sie nur im gerichtlichen Verfahren erzwingen.

Nein. Das Grundbuchsgericht darf eine undeutliche Urkunde nicht auslegen und nicht zwischen mehreren möglichen Bedeutungen wählen. Bleiben Zweifel bestehen, wird Ihr Antrag abgewiesen. Erlaubt sind nur ganz unmittelbare logische Schlüsse aus dem Wortlaut.

Nur anhand der vorgelegten Urkunden. Ihr Begehren muss sich aus deren Inhalt ergeben, und zwar in der Form wie im Inhalt zweifelsfrei. Zeugen oder andere Beweise gibt es im Grundbuchsverfahren nicht; was sich nicht aus Urkunden ergibt, muss im ordentlichen Prozess geklärt werden.

Nein. Diese Berichtigung ist nur möglich, wenn sich die Rechtslage nachträglich außerhalb des Grundbuchs geändert hat und das noch nicht eingetragen ist. Dass eine Eintragung von Anfang an auf fehlerhafter Grundlage beruhte oder sich die Rechtsprechung geändert hat, genügt nicht.

Sie müssen nachweisen, dass sich die Rechtslage außerhalb des Grundbuchs bereits geändert hat und die Eintragung nur noch nachvollzogen wird. Dieser Nachweis tritt an die Stelle der sonst nötigen Urkunden. Eine bloße Kopie reicht dafür nicht, sie muss gerichtlich oder notariell beglaubigt sein.

Nein. Auch die erleichterte Berichtigung erlaubt es nicht, sich über die Rechte eines eingetragenen Berechtigten hinwegzusetzen. Verliert dieser durch die Eintragung seine Stellung, brauchen Sie seine urkundlich nachgewiesene Zustimmung oder ein Urteil, das sie ersetzt.

Ja. Eine Berichtigung setzt voraus, dass sich die Rechtslage außerhalb des Grundbuchs bereits geändert hat, und sie ist eine Eintragung wie jede andere. Betrifft sie einen Rechtserwerb an einem Grundstück, müssen daher auch die Voraussetzungen des Grundverkehrsrechts erfüllt sein.

Nein. Über ein Rechtsmittel in Grundbuchsachen wird ohne Anhörung der Gegenseite entschieden; eine dennoch eingebrachte Antwort wird zurückgewiesen. Wer dadurch in erster Instanz nicht gehört wurde, kann sein Recht mit einer Löschungsklage verfolgen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1358 ABGB § 1422 ABGB § 1423 EO § 10 GBG 1955 § 136 GBG 1955 § 33 GBG 1955 § 94 ZPO § 292

Entscheidungstext

61 Absätze, 17.533 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.01.2025

Geschäftszahl

5Ob98/24h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. A* K*, 2. B* K*, beide vertreten durch Dr. Thomas Gratzl, Rechtsanwalt in Wels, wegen Einverleibung der Übertragung eines Pfandrechts ob der Liegenschaft EZ * KG *, über den Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 10. Jänner 2024, AZ 32 R 98/23x, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Perg vom 11. September 2023, TZ 2240/2023, über den Rekurs der Einschreiterin A* GmbH, *, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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