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Was tue ich, wenn der Eingetragene die Grundbuchsberichtigung verweigert?

günstig für Antragsteller betrifft Grundstückseigentümer, Gläubiger, Erben
Dann müssen Sie ihn klagen. Lässt sich die Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht anders nachweisen, brauchen Sie die Erklärung jener Person, in deren eingetragene Rechte eingegriffen wird. Gibt sie diese nicht freiwillig ab, können Sie sie nur im gerichtlichen Verfahren erzwingen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 30.01.2025 (5 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1973)

Lässt sich der Nachweis der Unrichtigkeit im Sinne des § 136 GBG sonst nicht erweisen, bedarf es zur Antragstellung zusätzlich einer Erklärung derjenigen Person, in deren bücherliche Rechte eingegriffen werden soll, dahin, dass sie in eine Richtigstellung einwilligt. Wird eine solche Erklärung nicht außergerichtlich abgegeben, ist deren Abgabe nur im Rechtswege zu erzwingen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0045887 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 5.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Antragsgegner Rechtskraft abweisender Grundbuchsbeschlüsse

Nein. Weist das Grundbuchsgericht einen Antrag ab, wird diese Entscheidung nicht nur formell, sondern auch inhaltlich verbindlich. Diese Wirkung trifft aber nur die am Grundbuchsverfahren Beteiligten, nicht jeden Dritten.

günstig für Antragsgegner Wiederholter Antrag nach Abweisung im Grundbuch

Nein. Auch ein abweisender Beschluss im Grundbuchsverfahren wird endgültig. Solange sich der Grundbuchsstand und die Urkunden nicht geändert haben, ist ein neuerlicher Antrag zurückzuweisen; eine zusätzliche rechtliche Begründung allein genügt nicht.

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