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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.01.2023 · Fall aus Steiermark

OGH 6 Ob 194/22f

Worum es ging: Wie mache ich geltend, dass ich mich geirrt habe?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wenn Sie einen Vertrag wegen eines Irrtums beseitigen wollen, müssen Sie das bei Gericht geltend machen. Das können Sie tun, indem Sie unter Hinweis auf die Ungültigkeit auf Rückstellung Ihrer Leistung klagen oder der Klage des anderen die Ungültigkeit entgegenhalten. Sobald diese Erklärung dem Gegner im Verfahren zugegangen ist, tritt die Rechtsänderung ein; ein eigener Ausspruch des Gerichts darüber ist dann nicht mehr möglich.

Ein Geschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstößt, ist grundsätzlich von vornherein unwirksam. Darauf kann sich jeder berufen, ohne dass es einer eigenen Anfechtung bedarf.

Für ein ungültiges Geschäft gebührt dem Vermittler grundsätzlich keine Provision. Das gilt aber erst, wenn die Wirkungen des Geschäfts gar nicht eingetreten oder wieder beseitigt worden sind. Solange das nicht geschehen ist, können Sie die Zahlung nicht mit der Ungültigkeit verweigern.

Nein. Kommt das vermittelte Geschäft nicht zustande oder wird es aus wichtigen Gründen wieder rückgängig gemacht, gebührt keine Provision. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber wegen eines Irrtums über die Person des Vermittlers an den Vertrag nicht gebunden ist und ihn auch nicht einhalten will.

Nur unter einer engen Voraussetzung. Sie müssen behaupten, dass auch ein verständiger Beklagter in Ihrer damaligen Lage sich nicht in das Verfahren eingelassen hätte. Dasselbe gilt für einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl, gegen den Sie keinen Einspruch erhoben haben.

Wer in der Berufung keine Einwände gegen die rechtliche Beurteilung erhoben hat, kann das später nicht nachholen. In der Revision ist eine versäumte Rechtsrüge ausgeschlossen.

Ihre Klage wird zurückgewiesen, wenn der genannte Grund unter keinen der gesetzlichen Wiederaufnahmsgründe fällt. Dasselbe gilt, wenn er mit der angefochtenen Entscheidung rechtlich nichts zu tun hat. Bei neuen Tatsachen ist das der Fall, wenn sie von vornherein keinen Einfluss auf die Entscheidung haben können.

In der Vorprüfung wird nur anhand Ihrer eigenen Angaben geprüft. Das Gericht unterstellt die vorgebrachten Tatsachen als richtig und fragt, ob sie an der früheren Entscheidung überhaupt etwas ändern könnten. Verneint es das, wird die Klage ohne weitere Verhandlung zurückgewiesen.

Nein. Dem Makler gebührt keine Provision, wenn das Geschäft nicht zustande kommt. Er ist kein Lohnarbeiter, sondern ein Unternehmer, der seine Bemühungen auf eigenes Risiko unternimmt; ein bloßer Vorvertrag genügt als Erfolg nicht.

Ja, in der Regel. Wenn das vermittelte Geschäft nachträglich aufgelöst wird, müssen Sie beweisen, dass die Durchführung ohne Ihr Verschulden unmöglich oder unzumutbar geworden ist. Auf ein unberechtigtes Storno der anderen Seite dürfen Sie sich nicht einfach einlassen, sondern müssen Ihren Standpunkt vertreten und notfalls klagen.

Nein. Wer sich gegen eine Exekution wendet, muss sich auf einen Umstand stützen, der spätestens bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz eingetreten ist. Wird die Anfechtung wegen Irrtums oder List oder eine Preisminderung erst in diesem Prozess geltend gemacht, wirkt sie erst mit der Rechtskraft des Urteils und kommt damit zu spät. Ein Rücktritt vom Vertrag kann dagegen ein tauglicher Grund sein.

Das Gericht prüft vorweg nur eingeschränkt. Zurückgewiesen wird Ihre Klage, wenn sich der geltend gemachte Grund unter keinen der gesetzlichen Wiederaufnahmsgründe einordnen lässt oder in keinem rechtlich beachtlichen Zusammenhang mit der angefochtenen Entscheidung steht. Das ist besonders dann der Fall, wenn das neue Beweisthema für das frühere Verfahren keine Rolle spielt.

Wird eine Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens zurückgewiesen, bevor die Gegenseite überhaupt einbezogen war, läuft das Rechtsmittelverfahren nur mit Ihnen. Der Beschluss ist nicht in jedem Fall unanfechtbar; Sie können ihn daher bekämpfen.

Die Regel, nach der die Provision trotz Nichtausführung bestehen bleibt, setzt voraus, dass das Geschäft rechtswirksam abgeschlossen wurde. Ohne wirksamen Abschluss ist sie nicht anwendbar.

Wurde der vermittelte Vertrag wegen einer Leistungsstörung nicht durchgeführt und deshalb aufgelöst, kann die Provision entfallen. Voraussetzung ist, dass dem Auftraggeber des Maklers eine nachträgliche Anfechtung nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Er muss dann nachweisen, dass eine Anfechtungslage bestand und dass er den Vertrag ohne die Leistungsstörung erfolgreich angefochten hätte.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 879 KSchG § 30b ZPO § 52 ZPO § 530 ZPO § 538

Entscheidungstext

65 Absätze, 27.146 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.01.2023

Geschäftszahl

6Ob194/22f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Nowotny, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. H*, vertreten durch Mag. Leopold Zechner, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, wider die beklagte Partei R*gesellschaft m.b.H., *, vertreten durch Pacher & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 4 C 474/20f des Bezirksgerichts Bruck an der Mur, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 14. September 2022, GZ 1 R 167/22h-8, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Bruck an der Mur vom 23. Juni 2022, GZ 2 C 348/22i-2, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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