Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 8 Ob 74/25b
Worum es ging: Kann mein Verhalten als stillschweigende Zustimmung gelten?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Aus einem Verhalten darf nur dann auf eine Erklärung geschlossen werden, wenn es nach den üblichen Gewohnheiten eindeutig in eine bestimmte Richtung zu verstehen ist. Es darf kein vernünftiger Zweifel bleiben, dass die Person diese Rechtsfolge auch wirklich wollte. Gerichte gehen dabei besonders vorsichtig vor.
Sehr streng. Aus Ihrem Verhalten darf nur dann auf einen rechtlichen Willen geschlossen werden, wenn es bei Überlegung aller Umstände zweifelsfrei ist. Besonders beim Verzicht ist Vorsicht geboten: Ihr Verhalten muss den eindeutigen und zwingenden Schluss zulassen, dass Sie ernstlich verzichten wollten.
Ob eine Erklärung ein verbindliches Angebot ist, hängt von den Umständen des einzelnen Falls ab. Entscheidend ist, ob sie inhaltlich bestimmt genug ist und ob ein endgültiger Bindungswille erkennbar wird. Weil das jeweils vom Einzelfall abhängt, ist es in der Regel keine Frage für das Höchstgericht.
Wenn die Gerichte Ihren Vertrag nach den anerkannten Grundsätzen ausgelegt haben, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Die Auslegung eines einzelnen Vertrags hat nämlich keine Bedeutung über Ihren Fall hinaus. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit dann nicht.
Hat das Berufungsgericht Ihre rechtlichen Einwände als nicht ordentlich ausgeführt angesehen und deshalb nicht behandelt, müssen Sie das in der Revision als Mangel bekämpfen. Tun Sie das nicht, darf der Oberste Gerichtshof die Sache inhaltlich nicht mehr prüfen.
Ob im Einzelfall stillschweigend eine Urlaubsvereinbarung zustande gekommen ist, richtet sich nach den Umständen dieses Falls. Das ist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Sie können deshalb damit nicht an das Höchstgericht herantreten.
Ja. Ausgangspunkt ist der Wortlaut, entscheidend ist aber, was die Beteiligten wollten und wie ein redlicher Empfänger die Erklärung verstehen musste. Auch das Verhalten der Parteien und die redliche Verkehrsübung werden dabei berücksichtigt.
Ein Maklervertrag kommt stillschweigend nur zustande, wenn Sie die Tätigkeit des Maklers für sich kennen und ihr nicht widersprechen. Selbst das genügt nicht, wenn erkennbar ist, dass er bereits für einen anderen Auftraggeber tätig wird. Bei einem Hausverwalter ist das in der Regel so, weil es zu seinen Aufgaben gehört, für den Vermieter Mietverträge abzuschließen und vorzubereiten. Ist der Verwalter zugleich Makler, dürfen Sie als Mieter erst recht annehmen, dass er nur seinen Auftrag des Vermieters erfüllt.
Ein Auftrag an einen Immobilienmakler kann auch stillschweigend erteilt werden. Das ist anzunehmen, wenn Sie wissen, dass der Makler für Sie tätig wird, und Sie dem nicht widersprechen.
Wenn Sie sich eine Vermittlung gefallen lassen, entsteht daraus grundsätzlich eine Zahlungspflicht. Nichts zahlen müssen Sie nur dann, wenn der Vermittler erkennbar bereits als Beauftragter eines anderen aufgetreten ist. Nur in diesem Fall liegt in der Annahme seiner Dienste kein stillschweigender Vertragsabschluss.
Für die Provision braucht es einen Vermittlungsauftrag. Diesen können Sie auch stillschweigend erteilen, indem Sie die Vermittlung dulden oder die Tätigkeit des Vermittlers für sich nutzen, um den gewünschten Abschluss zu erreichen.
Auch eine noch so nützliche Tätigkeit, die zum Kaufvertrag führt, begründet keinen Anspruch auf Provision, wenn ihr kein Auftrag zugrunde lag. Der Auftrag kann ausdrücklich oder stillschweigend erteilt worden sein, ganz ohne Auftrag gibt es aber keine Provision.
Ob durch die Annahme von Mietzahlungen und durch Mietvorschreibungen stillschweigend ein Mietvertrag zustande gekommen ist, hängt von den Umständen des einzelnen Falls ab. Eine allgemein gültige Antwort gibt es dazu nicht.
Ja, aber nur unter strengen Voraussetzungen. Ein Verhalten oder auch ein Schweigen kann als Erklärung gelten, wenn es nach der Verkehrssitte eindeutig in eine Richtung zu verstehen ist. Es darf kein vernünftiger Grund bestehen, an einem ganz bestimmten Willen zu zweifeln. Dabei zählen immer die gesamten Umstände des Falls.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Salzburg, 19.11.2024, 76 Cg 11/24x-13
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 06.03.2025, 6 R 9/25y-18
Zitierte Paragrafen
ABGB § 863 ZPO § 508 ZPO § 510
Entscheidungstext
27 Absätze, 6.410 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.06.2025
Geschäftszahl
8Ob74/25b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende und die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*, vertreten durch die Linsinger & Partner Rechtsanwälte GmbH in Sankt Johann im Pongau, gegen die beklagte Partei P* GmbH, *, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen Feststellung (Streitwert 21.420 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 6. März 2025, GZ 6 R 9/25y-18, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 19. November 2024, GZ 76 Cg 11/24x-13, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).