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Darf die Firma Entscheidungen treffen, die mein Geschäft erschweren?

günstig für Unternehmer betrifft Handelsvertreter, Vertragshändler, Unternehmer
Das Unternehmen darf unternehmerische Entscheidungen treffen, die nach der Lage geboten oder zweckmäßig sind, auch wenn die Arbeit des Handelsvertreters dadurch schwieriger wird. Eine Entschädigung schuldet es nur bei willkürlichen Maßnahmen ohne vertretbaren Grund oder bei Maßnahmen in Schädigungsabsicht.

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Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 25.06.2025 (6 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1978)

Zu einer nach der Sachlage gebotenen oder doch zweckmäßigen unternehmerischen Entscheidung ist der Geschäftsherr auch im Verhältnis zu den von ihm beschäftigten Handelsvertretern berechtigt, selbst wenn dadurch deren Tätigkeit erschwert oder behindert wird; nur willkürliche, ohne irgendeinen vertretbaren Grund oder gar in der Absicht, den Handelsvertreter zu schädigen, getroffene derartige Maßnahmen machen den Geschäftsherrn nach § 10 Abs 1 HVG entschädigungspflichtig.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0063310 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 6.

Genannte Normen

HVertrG 1993 §12; HVG §10

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Konsument Zumutbarkeit einseitiger Leistungsänderungen

Nur wenn die Änderung für Sie zumutbar ist. Das Gesetz nennt als Beispiel eine geringfügige und sachlich gerechtfertigte Änderung. Daraus folgt, dass eine sachlich nicht gerechtfertigte Änderung jedenfalls unzumutbar und damit unzulässig ist.

günstig für Konsument Mehrdeutige Werbeaussagen

Wer wirbt, muss die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen, und zwar auch dann, wenn ihm die Mehrdeutigkeit nicht bewusst war. Es genügt, dass ein nicht völlig unerheblicher Teil der angesprochenen Personen die Angabe missversteht und sie dadurch als unrichtig erscheint.

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