Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 7 Ob 20/23a
Worum es ging: Muss sich eine Firma Verstöße ihrer Geschäftsführer zurechnen lassen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Verletzen Gesellschafter, Geschäftsführer oder Prokuristen ein Konkurrenzverbot, das die Gesellschaft vereinbart hat, muss sich die Gesellschaft diese Verstöße zurechnen lassen. Sie hatte es in der Hand, das vertragswidrige Verhalten zu verhindern.
Eine Vereinbarung, die Ihnen Konkurrenz verbietet, ist im Zweifel eng auszulegen. Im Zweifel gilt daher jene Auslegung, die Ihre Freiheit weniger stark einschränkt.
Ja. Für die vorzeitige Auflösung kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich ein Schaden entstanden ist, sondern darauf, ob das Vertrauensverhältnis zerstört wurde. Wer beim Aufbau der Vertretung eines Konkurrenzunternehmens mitwirkt, verstößt schwer gegen Treu und Glauben im Geschäftsverkehr. Das reicht für die Auflösung aus.
Ein Vertrag darf vom Gericht nur dann gedanklich ergänzt werden, wenn er tatsächlich eine Lücke hat. Ist der Punkt im Vertrag geregelt, bleibt es bei dieser Regelung.
Bei der Auslegung einer Erklärung beginnt man beim gewöhnlichen Wortsinn, bleibt dabei aber nicht stehen, sondern sucht die für den Empfänger erkennbare Absicht. Am Ende gilt die Erklärung so, wie es im redlichen Verkehr üblich ist. Wer nur sagt, er habe derzeit nichts gegen jemanden und wolle nicht kündigen, verzichtet damit nicht für die Zukunft auf eine Kündigung.
Manchmal darf ein Gericht aus dem typischen Ablauf eines Geschehens auf einen Zusammenhang schließen, ohne dass er im Einzelnen bewiesen wird. Dieser Anscheinsbeweis ist aber nur bei der Frage zulässig, ob ein Verhalten den Schaden verursacht hat. Für andere Punkte gilt er nicht.
Die Auslegung einer Urkunde, deren Form und Inhalt unstrittig sind, ist eine Rechtsfrage. Hängt es aber von Aussagen von Zeugen, Sachverständigen oder Parteien ab, ob die Verhandlungen zu einem endgültigen Abschluss geführt haben oder abgebrochen wurden, ist das in erster Linie eine Tatsachenfrage. Auch der Schluss von bestimmten Tatsachen auf die Absicht der Parteien ist eine Tatsachenfeststellung.
Nein, nicht bei vereinbartem Konkurrenzverbot. Wer trotz eines solchen Verbots eine Konkurrenzfirma vertritt, begeht einen Vertrauensbruch; das wiegt umso schwerer, wenn er diese Tätigkeit auch noch zu verbergen versucht. Der Unternehmer darf den Vertrag deshalb aus wichtigem Grund vorzeitig auflösen.
Eine Konkurrenzklausel wird nach den allgemeinen Regeln für Verträge ausgelegt. Zahlt Ihnen der Arbeitgeber für die Zeit danach nichts, liegt grundsätzlich ein unentgeltliches Geschäft vor. Dann ist die für Sie günstigere Auslegung zu wählen, unabhängig davon, wer die unklare Formulierung gewählt hat.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Salzburg, 25.08.2022, 10 Cg 122/21f-27
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 23.11.2022, 2 R 156/22g-32
Zitierte Paragrafen
ABGB § 914 AngG Art. 1 § 1 AngG Art. 1 § 7
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.05.2023
Geschäftszahl
7Ob20/23a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und die Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N* GmbH, *, vertreten durch Mag. Christof Brunner, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei A* S.L., *, vertreten durch die Viehböck Breiter Schenk Nau & Linder Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Mödling, wegen Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 23. November 2022, GZ 2 R 156/22g-32, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 25. August 2022, GZ 10 Cg 122/21f-27, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts mit folgender Maßgabe wiederhergestellt wird:
„1. Es wird mit Wirkung zwischen der klagenden und der beklagten Partei festgestellt, dass der am 4. November 2016 abgeschlossene Vertriebsvertrag bis zum 31. März 2022 bestanden hat.“
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