Wann ist ein Geschenk vor der Insolvenz noch anfechtbar?
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Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 20.02.2020 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1988)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine mittels gerichtlichen Aufteilungsbeschlusses bewirkte vermögensrechtliche Auseinandersetzung stellt im Regelfall keine unentgeltliche Verfügung dar. Dies gilt aber dann nicht, wenn die der materiellen Rechtslage nicht entsprechende Zuteilung von Vermögenswerten an die Parteien auf deren kollusives Vorgehen zurückzuführen und einer der Parteien kein angemessener Gegenwert zugekommen ist.OGH 1 Ob 45/01a, 25.09.2001
- Die unentgeltliche Verfügung muss also im Zeitpunkt ihrer Vornahme nach Maßgabe ihres Anlasses, der Beziehungen des Schuldners zum Bedachten und den gesamten persönlichen und Vermögensverhältnissen des Schuldners dadurch veranlaßt sein, dass ihre Unterlassung nach dem unter diesen Gesichtspunkten gebotenen Maßstab den (Gemeinschuldner) Schuldner dem Vorwurf sittlicher Minderwertigkeit aussetzen würde.OGH 1 Ob 322/99f, 28.03.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0064311 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 7.
- OGH 5 Ob 189/19h, 20.02.2020, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
AnfO §3 Z1; KO §29
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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Wer als Gläubiger die öffentliche Bekanntmachung der Verfahrenseröffnung nicht beachtet, handelt fahrlässig. Dass Sie sonst laufend Meldungen eines Kreditschutzverbands erhalten, im konkreten Fall aber keine bekommen haben, entschuldigt Sie nicht. Sie müssten nachweisen, dass Sie schuldlos nichts davon wussten.
Einwände aus dem Verhältnis zwischen altem und neuem Gläubiger können Sie nur erheben, soweit damit die Gläubigerstellung des neuen Gläubigers in Frage steht und Sie nicht ein Recht des alten Gläubigers ausüben. Sie können sich also darauf berufen, dass das Übertragungsgeschäft nichtig ist oder erfolgreich angefochten wurde. Auf ein noch nicht ausgeübtes Rücktritts- oder Anfechtungsrecht können Sie sich dagegen nicht berufen.