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Wird eine Schenkung als Dank für Pflege dem Pflichtteil angerechnet?

günstig für Beschenkter betrifft Beschenkte, Pflichtteilsberechtigte, pflegende Angehörige, Ehegatten, Kinder
Nicht, wenn der Verstorbene damit einer sittlichen Pflicht entsprochen hat. Das setzt eine besondere, aus den Umständen erwachsene Verpflichtung voraus, etwa wenn jemand weit mehr geleistet hat als das, was Angehörige im Rahmen der Beistandspflicht ohnehin tun. Beurteilt wird das im Einzelfall nach den persönlichen Beziehungen, dem Vermögen und der Lebensstellung der Beteiligten.

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Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 20.02.2020 (19 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1980)

Bei der Auslegung des Begriffes "sittliche Pflicht" ist davon auszugehen, dass die Bestimmungen des § 785 ABGB die Gleichstellung aller pflichtteilsberechtigten Kinder bezwecken. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine Schenkung, mit der einer sittlichen Pflicht entsprochen wurde, nur dann anzunehmen, wenn hiezu eine besondere aus den konkreten Umständen des Falles erwachsene, in den Geboten der Sittlichkeit wurzelnde Verpflichtung des Schenkers (Erblassers) bestand. Dies lässt sich nur von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der persönlichen Beziehungen zwischen Schenker und Beschenkten, ihres Vermögens und ihrer Lebensstellung entscheiden.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

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Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0012972 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 19.

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