Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 8 ObA 92/22w
Worum es ging: Wie werden verbindliche Regeln eines Kollektivvertrags verstanden?
Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Die verbindlichen Bestimmungen eines Kollektivvertrags werden wie ein Gesetz ausgelegt. Maßgeblich sind die eigentümliche Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang und die Absicht dessen, der die Regel gesetzt hat.
Jener Teil eines Kollektivvertrags, der unmittelbar für alle Arbeitsverhältnisse gilt, wird wie ein Gesetz ausgelegt und nicht wie ein Vertrag zwischen zwei Personen. Es kommt also nicht darauf an, was einzelne Personen gemeint haben. Maßgeblich sind Wortlaut und Zweck der Regelung.
Lässt eine Regel im Kollektivvertrag mehrere Deutungen zu und helfen die üblichen Auslegungsregeln nicht weiter, wird jene Deutung gewählt, die vernünftig und praktisch durchführbar ist. Es wird angenommen, dass die Vertragsparteien einen gerechten Ausgleich der Interessen wollten.
Ein Kollektivvertrag wird so verstanden, wie ihn ein Leser dem Text nach verstehen muss. Maßgeblich ist der Wortlaut, nicht das, was sich die Verhandler dabei gedacht haben. Deshalb werden Personen, die den Kollektivvertrag mitverhandelt haben, dazu auch nicht befragt.
Maßgeblich ist zuerst der Wortlaut des Kollektivvertrags im Zusammenhang mit seinen übrigen Regelungen. Was die Vertragsparteien wollten, zählt nur, soweit es im Text seinen Niederschlag gefunden hat. Ein älterer, bereits außer Kraft getretener Kollektivvertrag wird erst herangezogen, wenn der geltende Text kein eindeutiges Ergebnis liefert.
Wer unter das Betriebsverfassungsrecht fällt, kann eine Kündigung grundsätzlich nur über die dort vorgesehenen Anfechtungsgründe bekämpfen und nicht zusätzlich mit dem Vorwurf der Sittenwidrigkeit. Für Arbeitnehmer, die nicht unter dieses Gesetz fallen, bleibt der Weg über die Sittenwidrigkeit aber voll offen. Wo der Gesetzgeber den Schutz gegen Kündigungen aus verpönten Beweggründen nicht besonders geregelt hat, muss dieser Rückgriff möglich bleiben.
Geht es darum, wie eine Bestimmung eines Kollektivvertrags zu verstehen ist, betrifft das immer mehr als nur Ihren Fall. Solche Fragen haben deshalb stets eine Bedeutung, die über den Einzelfall hinausreicht.
Wenn eine Versetzung Ihren Arbeitsvertrag ändert, ist dafür Ihre Zustimmung nötig. Die Zustimmung des Betriebsrats kann Ihre eigene nicht ersetzen.
Die Auslegung einer Bestimmung des Kollektivvertrags betrifft in der Regel einen größeren Kreis von Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Deshalb hat eine solche Frage regelmäßig erhebliche Bedeutung und kann vom Obersten Gerichtshof behandelt werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 09.11.2022, 12 Ra 55/22b-42
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.02.2023
Geschäftszahl
8ObA92/22w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Thunhart und die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Sylvia Zechmeister (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei W*, vertreten durch Hawel Eypeltauer Gigleitner Huber & Partner, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei A*, vertreten durch Dr. Andreas Grundei, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9. November 2022, GZ 12 Ra 55/22b-42, mit welchem das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 1. Juni 2022, GZ 32 Cga 71/21p-37, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.709,72 EUR (darin 451,62 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
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