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Gilt der Verbraucherschutz auch, wenn ich nicht überrumpelt wurde?

günstig für Konsument betrifft Konsument, Unternehmer
Ja. Das Konsumentenschutzgesetz knüpft an feste Merkmale an und nicht daran, ob im Einzelfall tatsächlich ein Ungleichgewicht bestand. Es kommt daher nicht darauf an, ob Sie vor dem Abschluss genug Zeit zum Überlegen hatten. Nur bei zweifelhaften Einzelvorschriften und atypischen Lagen wird davon abgewichen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 11.08.2020 (17 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1982)

Analogie oder teleologische Reduktion von Bestimmungen des KSchG kommt nicht allgemein in Betracht, um entgegen der Typisierung des Gesetzes auf eine Ungleichgewichtslage im Einzelfall abstellen zu können, sondern nur im Sinn der Anwendung konkreter, aber zweifelhafter Einzelvorschriften auf atypische Situationen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 8 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0065288 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 17.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Unternehmer Beweislast für Verbrauchereigenschaft

Wer sich auf den Schutz des Konsumentenschutzgesetzes beruft, muss dessen Voraussetzungen behaupten und beweisen. Als Verbraucher tragen Sie diese Last also selbst, auch für die Voraussetzungen eines Rücktritts. Das Vorbringen der Gegenseite bloß zu bestreiten genügt dafür nicht.

günstig für Unternehmer Beweis der Verbrauchereigenschaft

Wenn Sie sich auf den Schutz des Konsumentenschutzgesetzes berufen wollen, müssen Sie das vorbringen und beweisen. Sie müssen also darlegen, dass bei diesem Geschäft die Voraussetzungen dafür vorlagen, und erklären, dass Sie diesen Schutz in Anspruch nehmen. Nur wenn sich Ihre Stellung als Verbraucher ganz klar aus den Umständen ergibt, ist das nicht nötig.

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