Gilt der Verbraucherschutz auch, wenn ich nicht überrumpelt wurde?
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Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 11.08.2020 (17 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1982)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Gegenstand des Verfahrens ist nicht die (Nicht-)Anwendung von Schutzvorschriften des Verbraucherrechts, sondern die Anwendung von gegenüber dem allgemeinen Zivilrecht strengeren Regeln des unternehmerischen Sonderprivatrechts des Vierten Buches des UGB auf das hier vorliegende Geschäft zwischen zwei GmbH-Gesellschaftern.OGH 6 Ob 126/18z, 20.12.2018
- Eine teleologische Reduktion der Rücktrittsvoraussetzungen nach Maßgabe der konkreten Überrumpelungsgefahr kommt grundsätzlich nicht in Frage.OGH 8 Ob 70/15z, 25.11.2015
- Hier: Keine analoge Anwendbarkeit von § 6 Abs 3 KSchG im Hinblick auf die Unternehmereigenschaft beider Streitteile.OGH 2 Ob 65/13t, 07.05.2013
- Hier: Keine Anwendung des richterlichen Mäßigungsrechts nach § 25d KSchG auf einen geschäftsführenden atypischen Kommanditisten aufgrund teleologischer Reduktion.OGH 4 Ob 232/12i, 19.03.2013
- Die formale Konzeption des § 3 KSchG verbietet zwar eine Analogie oder eine teleologische Reduktion der normierten Rücktrittsvoraussetzungen nach Maßgabe der konkreten Überrumpelungsgefahr, das schließt aber nicht aus, dass die Tatbestandsmerkmale ihrerseits der Auslegung bedürfen und dabei der Aspekt der Überrumpelung zum Tragen kommen kann.OGH 2 Ob 1/12d, 28.06.2012
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Der Tatbestand des Verbrauchers im KSchG ist formal konzipiert.OGH 2 Ob 32/09h, 26.11.2009
- Eine teleologische Reduktion von Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes kommt nicht allgemein in Betracht, um entgegen der Typisierung durch das Gesetz allenfalls auf eine im Einzelfall abgeschwächte Ungleichgewichtslage abzustellen.OGH 9 Ob 81/08i, 30.09.2009
- Es kommt daher nicht darauf an, ob der Verbraucher im konkreten Fall vor Vertragsabschluss hinreichend Zeit hatte, sich das Geschäft zu überlegen.OGH 7 Ob 78/04b, 28.07.2004
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0065288 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 17.
- OGH 4 Ob 71/20z, 11.08.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 47/19a, 21.05.2019, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 126/18z, 20.12.2018, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Konsumentenschutzgesetz (KSchG) Art. 1
- KSchG § 3 · Rücktrittsrecht
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wer sich auf den Schutz des Konsumentenschutzgesetzes beruft, muss dessen Voraussetzungen behaupten und beweisen. Als Verbraucher tragen Sie diese Last also selbst, auch für die Voraussetzungen eines Rücktritts. Das Vorbringen der Gegenseite bloß zu bestreiten genügt dafür nicht.
Wenn Sie sich auf den Schutz des Konsumentenschutzgesetzes berufen wollen, müssen Sie das vorbringen und beweisen. Sie müssen also darlegen, dass bei diesem Geschäft die Voraussetzungen dafür vorlagen, und erklären, dass Sie diesen Schutz in Anspruch nehmen. Nur wenn sich Ihre Stellung als Verbraucher ganz klar aus den Umständen ergibt, ist das nicht nötig.