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Muss ich beweisen, dass ich Verbraucher bin?

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Wenn Sie sich auf den Schutz des Konsumentenschutzgesetzes berufen wollen, müssen Sie das vorbringen und beweisen. Sie müssen also darlegen, dass bei diesem Geschäft die Voraussetzungen dafür vorlagen, und erklären, dass Sie diesen Schutz in Anspruch nehmen. Nur wenn sich Ihre Stellung als Verbraucher ganz klar aus den Umständen ergibt, ist das nicht nötig.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 28.04.2026 (21 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1982)

Der weite Unternehmerbegriff des § 1 KSchG bringt es mit sich, dass nicht immer leicht feststellbar ist, ob jemand Unternehmer ist oder nicht; derjenige, der den Schutz des Konsumentenschutzgesetzes für sich in Anspruch nehmen will, muss daher behaupten und nachweisen, dass die Voraussetzungen für diesen Schutz gegeben sind, und erklären, dass er die Bestimmungen des ersten Hauptstückes des Gesetzes auf ein von ihm abgeschlossenes Rechtsgeschäft angewendet haben will, sofern sich die Eigenschaft als Verbraucher nicht ganz klar aus den Umständen ergibt.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0065264 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 7 von 21.

Im Gesetz

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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Konsument Verbrauchereigenschaft trotz Vertretung

Ob Sie Verbraucher sind, ergibt sich nur daraus, dass Sie nicht Unternehmer sind; es zählt allein, wer Vertragspartei ist. Sie verlieren den Schutz daher nicht dadurch, dass Sie sich beim Vertragsabschluss vorsichtshalber von einem Fachmann vertreten lassen.

günstig für Konsument Anwendungsbereich des Konsumentenschutzes

Ja. Unter das Konsumentenschutzgesetz fallen bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nicht nur Verträge, sondern auch Angebote und andere einseitige rechtsgeschäftliche Erklärungen. Ausgenommen bleibt nur die reine Gewährung eines Geschenks durch den Unternehmer und dessen Annahme durch den Verbraucher.

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