Muss ich beweisen, dass ich Verbraucher bin?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 28.04.2026 (21 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1982)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Bei behauptetem Verstoß gegen das KSchG (Klauseln) Behauptungslast, dass Gegner unternehmerisch tätig ist.OGH 4 Ob 158/21w, 16.12.2021
- Auch in Bezug auf die Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Vertrag nach § 3 Abs 1 und 2 KSchG trifft den Verbraucher die Behauptungs‑ und Beweislast.OGH 3 Ob 96/14k, 18.12.2014
- Hier: Frage, ob ein Bestandnehmer Unternehmer ist.OGH 5 Ob 155/10w, 21.10.2010
- Selbst bei Gelingen eines prima-facie-Beweises für das Vorliegen eines Unternehmens muss dem als Unternehmer in Anspruch genommenen Gegner die Möglichkeit eröffnet werden, die Ausnahme von der Regel, nämlich, dass kein Unternehmensgeschäft vorliegt, zu beweisen.OGH 9 Ob 22/07m, 05.06.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0065264 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 21.
- OGH 1 Ob 40/26b, 28.04.2026, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 55/25x, 23.07.2025, Fall aus Burgenland
- OGH 5 Ob 119/22v, 25.08.2022, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 19/22b, 28.04.2022, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 48/18h, 17.07.2018, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 86/16d, 30.05.2017, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 161/15k, 22.03.2016, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ob Sie Verbraucher sind, ergibt sich nur daraus, dass Sie nicht Unternehmer sind; es zählt allein, wer Vertragspartei ist. Sie verlieren den Schutz daher nicht dadurch, dass Sie sich beim Vertragsabschluss vorsichtshalber von einem Fachmann vertreten lassen.
Ja. Unter das Konsumentenschutzgesetz fallen bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nicht nur Verträge, sondern auch Angebote und andere einseitige rechtsgeschäftliche Erklärungen. Ausgenommen bleibt nur die reine Gewährung eines Geschenks durch den Unternehmer und dessen Annahme durch den Verbraucher.