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Prüft das Gericht von selbst, ob der Richtige klagt?

betrifft Kläger, Beklagter, Insolvenzverwalter, Gläubiger
Ob die richtige Person klagt oder geklagt wird, prüft das Gericht in der Regel nur, wenn das eingewendet wird. Es genügt allerdings, jene Tatsachen vorzubringen, aus denen sich dieser Mangel rechtlich ergibt. Eine ausdrückliche rechtliche Bezeichnung ist nicht nötig.

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Ständige Rechtsprechung seit 1957, zuletzt bestätigt am 17.07.2023 (28 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1957)

Die Frage der Aktivlegitimation oder Passivlegitimation ist in der Regel nur auf Einwendung und nicht von Amts wegen zu prüfen. Es müssen jedoch nur die Tatsachen vorgebracht werden, aus denen sich in rechtlicher Beurteilung der Mangel der Sachlegitimation ergibt. Mangelnde Aktivlegitimation des Masseverwalters in einem Prüfungsprozess, wenn er nicht die angemeldete vollstreckbare Forderung der beklagten Partei an sich bestreitet, sondern der von der beklagten Partei in Anspruch genommenen Rangordnung der angemeldeten Forderung bezüglich eines Teiles derselben widerspricht, wobei der Exekutionstitel aber die Rangordnung nicht feststellt.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

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Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0065553 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 4 von 28.

Genannte Normen

KO §110

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