Prüft das Gericht von selbst, ob der Richtige klagt?
betrifft Kläger, Beklagter, Insolvenzverwalter, Gläubiger
Ob die richtige Person klagt oder geklagt wird, prüft das Gericht in der Regel nur, wenn das eingewendet wird. Es genügt allerdings, jene Tatsachen vorzubringen, aus denen sich dieser Mangel rechtlich ergibt. Eine ausdrückliche rechtliche Bezeichnung ist nicht nötig.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1957, zuletzt bestätigt am 17.07.2023 (28 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1957)
Die Frage der Aktivlegitimation oder Passivlegitimation ist in der Regel nur auf Einwendung und nicht von Amts wegen zu prüfen. Es müssen jedoch nur die Tatsachen vorgebracht werden, aus denen sich in rechtlicher Beurteilung der Mangel der Sachlegitimation ergibt. Mangelnde Aktivlegitimation des Masseverwalters in einem Prüfungsprozess, wenn er nicht die angemeldete vollstreckbare Forderung der beklagten Partei an sich bestreitet, sondern der von der beklagten Partei in Anspruch genommenen Rangordnung der angemeldeten Forderung bezüglich eines Teiles derselben widerspricht, wobei der Exekutionstitel aber die Rangordnung nicht feststellt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Wird die Aktivlegitimation zwar nicht ausdrücklich bestritten, jedoch Tatsachenvorbringen erstattet, das geeignet ist, die Sachlegitimation der klagenden Partei in Frage zu stellen, ist das Gericht befugt, diese Frage aufzugreifen.OGH 4 Ob 96/19z, 19.12.2019
- Hier: Ausdrücklich gegenteilig zu T1.OGH 17 Ob 7/19g, 05.12.2019
- Davon ausgenommen sind jedoch diejenigen Fälle, in denen sich die Prozessgesetze mit der Legitimation beschäftigen. Demnach findet ua im Prüfungsprozess nach § 110 IO eine amtswegige Prüfung der Legitimation statt.OGH 7 Ob 6/16g, 16.03.2016
- Fehlt es an einer notwendigen Streitgenossenschaft auf Aktiv- oder Passivseite, ist eine Klage abzuweisen.OGH 10 Ob 76/07k, 18.12.2007
- Die Passivlegitimation ist keine von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung, sondern die materielle Verpflichtung des Beklagten bezüglich des Streitgegenstandes; ihr Fehlen führt nicht zur Zurückweisung der Klage, sondern zur Abweisung des Begehrens mit Urteil.OGH 6 Ob 94/01v, 26.04.2001
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Bestreitung der Eigenschaft der angemeldeten Forderung als Konkursforderung.OGH 5 Ob 103/72, 20.06.1972
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0065553 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 28.
- OGH 5 Ob 77/23v, 17.07.2023, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 96/19z, 19.12.2019, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 200/18z, 13.12.2018, Fall aus Vorarlberg
- OGH 7 Ob 108/15f, 27.01.2016, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
KO §110
Verwandte Fragen
Verfahrensrecht · Prüfung der Klagsberechtigung
Verfahrensrecht · Berechtigung des Klägers im Prozess
Verfahrensrecht · Fehlende Berechtigung in der Sache
Verfahrensrecht · Eigene Berechtigung zur Klage
Verfahrensrecht · Einordnung der Klagsberechtigung