Muss ich einwenden, dass der Kläger gar nicht berechtigt ist?
betrifft Kläger, Beklagter
Ob jemand überhaupt der richtige Kläger oder der richtige Beklagte ist, entscheidet das Gericht als Teil der Sachentscheidung. Sie müssen das nicht ausdrücklich einwenden, solange es sich aus dem Vorbringen der Parteien oder aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1961, zuletzt bestätigt am 26.02.2024 (45 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1961)
Die Entscheidung über die Frage der Sachlegitimation (Aktivlegitimation oder Passivlegitimation) ist nichts anderes als die meritorische Entscheidung über den Klagsanspruch im Hinblick auf seine subjektiven Voraussetzungen. Sie ist demnach Entscheidung sowohl einer Tatfrage als auch einer Rechtsfrage und unterliegt keiner Sonderregelung. Soweit sie rechtliche Beurteilung ist und in dem - allenfalls gemäß § 182 ZPO zu ergänzenden - Tatsachen - vorbringen der Parteien oder im festgestellten Sachverhalt Deckung findet, sind eine Einrede der mangelnden Sachlegitimation oder sonstige Rechtsausführungen der Parteien keine Entscheidungsvoraussetzungen, auch nicht in den Rechtsmittelinstanzen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Einwand der mangelnden Aktivlegitimation betrifft die materielle Berechtigung des erhobenen Anspruchs, die Parteifähigkeit dagegen eine Prozessvoraussetzung. Die fehlende Aktivlegitimation führt zur Abweisung des Sachantrags, die fehlende Parteifähigkeit dagegen zu dessen Zurückweisung.OGH 5 Ob 54/10t, 31.08.2010
- Das gilt auch im Verfahren nach § 37 MRG.OGH 5 Ob 241/08i, 25.11.2008
- Das Fehlen der Sachlegitimation führt zur Abweisung des Rechtsschutzantrags wegen materieller oder formeller (unschlüssiger) Begründetheit.OGH 5 Ob 241/08i, 25.11.2008
- Fragen der Sachlegitimation oder der Schlüssigkeit eines Rechtsschutzbegehrens haben mit der zulässigen Verfahrensart oder überhaupt der Zulässigkeit des Rechtsschutzantrags nichts zu tun, sie sind nur (materielle) Bedingungen der Begründetheit des Begehrens.OGH 5 Ob 241/08i, 25.11.2008
- Hier: Außerstreitiges Verfahren, Antragslegitimation im Sinn des § 6 Abs 1 MRG.OGH 5 Ob 125/08f, 24.06.2008
Alle 9 Ergänzungen anzeigen
- Die Frage der Aktivlegitimation als materiellrechtliche Erfolgsvoraussetzung ist von der Frage der Parteistellung zu trennen.OGH 5 Ob 125/08f, 24.06.2008
- T4 betrifft nicht Fälle, in denen sich die Sachlage - wie hier - während des Rechtsmittelverfahrens änderte.OGH 4 Ob 213/06m, 23.04.2007
- Die Passivlegitimation ist keine von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung, sondern die materielle Verpflichtung des Beklagten bezüglich des Streitgegenstandes; ihr Fehlen führt nicht zur Zurückweisung der Klage, sondern zur Abweisung des Begehrens mit Urteil.OGH 6 Ob 94/01v, 26.04.2001
- Die Frage der Sachlegitimation ist auch noch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu prüfen, wenn sie sich als reine Rechtsfrage darstellt.OGH 8 Ob 315/99b, 07.09.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0035170 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 45.
- OGH 5 Ob 7/24a, 26.02.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 77/23v, 17.07.2023, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 160/16v, 28.02.2017, Fall aus Tirol
- OGH 7 Ob 108/15f, 27.01.2016, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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