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Muss ich einwenden, dass der Kläger gar nicht der Richtige ist?

günstig für Beklagter betrifft Kläger, Beklagte
Fehlt einer Partei die Berechtigung gerade in dieser Sache, muss das Gericht das auch ohne ausdrückliche Einwendung beachten. Voraussetzung ist, dass sich das bereits aus dem Vorbringen der Klage ergibt oder aus Tatsachen folgt, die der Beklagte behauptet hat.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 24.07.2024 (36 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1975)

Der Mangel der Sachlegitimation ist auch ohne ausdrückliche Einwendung zu beachten, wenn er sich bereits aus dem Klagsvorbringen ergibt oder der Beklagte Tatsachen behauptet hat, aus denen der Mangel der Sachlegitimation bei richtiger rechtlicher Beurteilung folgt.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 7 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0035196 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 36.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Kläger Inhalt einer Klage

Nein. Es genügt, wenn Sie die Tatsachen so anführen, dass Ihr Anspruch dadurch begründet erscheint. Die rechtliche Einordnung müssen Sie nicht angeben. Darüber entscheidet nicht Ihre Bezeichnung, sondern das Gericht anhand des Rechtsverhältnisses, das sich aus Ihren Behauptungen ergibt.

günstig für Kläger Einwand fehlender Berechtigung als Neuerung

Nein. Der Einwand, dass Ihnen der eingeklagte Anspruch gar nicht zusteht, muss in erster Instanz erhoben werden. In der Berufung ist er unzulässig, ebenso später in der Revision.

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