Muss ich einwenden, dass der Kläger gar nicht der Richtige ist?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 24.07.2024 (36 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1975)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Miteigentümer sind im Streit über Grunddienstbarkeiten wegen deren Unteilbarkeit sowohl auf der Aktivseite wie auf der Passivseite-ausgenommen den Fall der Abwehr von Störungen-nicht klagelegitimiert, weil ein Urteil, das die anderen Miteigentümer nicht bindet, zu unlösbaren Verwicklungen führt.OGH 6 Ob 84/05d, 23.06.2005
- Hier: Ehenichtigkeitsklage.OGH 7 Ob 28/03y, 02.04.2003
- Auch wenn sich die fehlende Sachlegitimation des Klägers schon aus dem Gesetz ergibt.OGH 7 Ob 28/03y, 02.04.2003
- Die Frage der Sachlegitimation ist auch noch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu prüfen, wenn sie sich als reine Rechtsfrage darstellt.OGH 8 Ob 315/99b, 07.09.2000
- Der Mangel der Sachlegitimation ist auch von Amts wegen wahrzunehmen, wenn er sich bereits aus dem Klagevorbringen ergibt.OGH 2 Ob 590/84, 28.08.1984
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- Es genügt, wenn das Tatsachenvorbringen die Sachlegitimation in Zweifel stellt.OGH 7 Ob 727/79, 04.10.1979
- Auch noch im Rechtsmittelverfahren im Rahmen der rechtlichen Beurteilung.OGH 8 Ob 59/79, 25.05.1979
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0035196 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 36.
- OGH 1 Ob 93/24v, 24.07.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 76/23x, 03.07.2023, Fall aus Niederösterreich
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Es genügt, wenn Sie die Tatsachen so anführen, dass Ihr Anspruch dadurch begründet erscheint. Die rechtliche Einordnung müssen Sie nicht angeben. Darüber entscheidet nicht Ihre Bezeichnung, sondern das Gericht anhand des Rechtsverhältnisses, das sich aus Ihren Behauptungen ergibt.
Nein. Der Einwand, dass Ihnen der eingeklagte Anspruch gar nicht zusteht, muss in erster Instanz erhoben werden. In der Berufung ist er unzulässig, ebenso später in der Revision.