OGH 9 Ob 14/17z
Worum es ging: Was genau darf aus einem Urteil vollstreckt werden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Für den Umfang der Vollstreckung ist in erster Linie der Spruch der Entscheidung maßgeblich, und die Vollstreckung hat sich streng an dessen Wortlaut zu halten. Ist der Spruch undeutlich, dürfen die Entscheidungsgründe zur Auslegung herangezogen werden.
Allgemeine Geschäftsbedingungen und Formularverträge werden daran gemessen, wie das Gesetz die Sache regeln würde, wenn nichts vereinbart wäre. Weicht eine Klausel einseitig weit davon ab, ist das nicht hinzunehmen, weil der Kunde hier kaum Verhandlungsspielraum hat. Ist nur ein Teil einer Bestimmung unwirksam, bleibt der Rest gültig, sofern er nicht eng mit einer begünstigenden Regel verknüpft ist.
Klauseln in Vertragsbedingungen können darauf überprüft werden, ob sie grob benachteiligen. Ausgenommen ist nur die zahlenmäßige Festlegung der beiderseitigen Hauptleistungen, und diese Ausnahme ist eng zu verstehen. Regelungen über Ort und Zeit der Erfüllung fallen nicht darunter und sind daher überprüfbar.
Haben Sie in der Berufung nicht ordentlich geltend gemacht, dass das Urteil rechtlich falsch ist, können Sie das in der Revision nicht mehr nachholen. Das gilt auch in Sozialrechtssachen, weil die dortige Pflicht des Gerichts, von sich aus tätig zu werden, nur die Beweisaufnahme in erster Instanz betrifft.
Wer in der Berufung keine Einwände gegen die rechtliche Beurteilung erhoben hat, kann das später nicht nachholen. In der Revision ist eine versäumte Rechtsrüge ausgeschlossen.
Ja. Es genügt schon die drohende Verwendung unzulässiger Klauseln, etwa wenn ein Vertragsabschluss auf dieser Grundlage angeboten wird. Ein Beweis, dass damit bereits Verträge zustande gekommen sind, ist nicht nötig. Das bloße Verfassen oder Auflegen solcher Bedingungen reicht dagegen nicht aus.
Eine Vertragsbestimmung ist für Sie nicht verbindlich, wenn sie Sie unangemessen lange an den Vertrag bindet. Wie lang zu lang ist, wird im Einzelfall durch Abwägung der wesentlichen Umstände beurteilt. Wählen Sie eine Variante mit besonders niedriger monatlicher Zahlung, kann auch eine lange Mindestdauer zulässig sein.
Der Oberste Gerichtshof beurteilt Vertragsklauseln nicht in jedem Fall. Er tut es, wenn das Gericht davor von seiner Rechtsprechung abgewichen ist oder eine grundsätzliche Frage zu lösen ist. Bei Klauseln, die eine Branche gegenüber vielen Kunden verwendet und die er noch nie beurteilt hat, ist das regelmäßig der Fall.
Nein. Steht der Inhalt einer Urkunde außer Streit und ist er in den Feststellungen enthalten, darf ihn das Gericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde legen. Eine mündliche Berufungsverhandlung muss dafür nicht von Amts wegen durchgeführt werden.
Der Gesetzgeber hat nicht festgelegt, was Allgemeine Geschäftsbedingungen und Vertragsformblätter genau sind. Man orientiert sich daher an der Umschreibung im deutschen Recht. Zwischen beiden Begriffen muss nicht unterschieden werden, weil gesetzwidrige Klauseln in beiden Fällen dieselben Folgen haben.
Trägt ein Unternehmen bei einem Dauervertrag ein hohes wirtschaftliches Risiko, weil es Leistungen vorfinanziert, darf es seine Vertragspartner längere Zeit binden. Nur so kann es sein Risiko durch eine sachgerechte Kalkulation begrenzen.
Bei Versicherungsverträgen ist nur ein Kern der Leistungsbeschreibung von der Kontrolle ausgenommen, nämlich die Art der Versicherung und die Höhe der Prämie. Alles andere in den Bedingungen darf inhaltlich überprüft werden, auch Risikoausschlüsse. Maßstab ist, womit Sie als Versicherungsnehmer an Deckung berechtigterweise rechnen durften.
Ja. Erhalten Sie vom Telefonanbieter Gutschriften, etwa für die Entgegennahme bestimmter Anrufe, darf der Vertrag enden, bevor Sie die Gutschrift ganz verbraucht haben. Dass Sie das Restguthaben nicht ausbezahlt bekommen, verstößt weder gegen Ihr Kündigungsrecht noch benachteiligt es Sie grob.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 22.02.2016, 39 Cg 83/14w-8
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 30.11.2016, 1 R 69/16y-12
Zitierte Paragrafen
ABGB § 869 ABGB § 879 ABGB § 885 KSchG § 28 KSchG § 28a KSchG § 29 KSchG § 6 ZPO § 43 ZPO § 50
Entscheidungstext
99 Absätze, 39.905 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.05.2017
Geschäftszahl
9Ob14/17z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshof Dr. Hargassner sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Korn und Dr. Weixelbraun-Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, 1041 Wien, Prinz-Eugen-Straße 20–22, vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei H***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Mathias Görg, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 34.900 EUR), über die Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 27.275 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. November 2016, GZ 1 R 69/16y-12, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 22. Februar 2016, GZ 39 Cg 83/14w-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
I. Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass sie – einschließlich der in Rechtskraft erwachsenen Aussprüche – insgesamt lautet:
1. Die beklagte Partei ist schuldig, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in den von ihr mit Verbrauchern geschlossenen Verträgen die Verwendung der nachstehenden, in ihrem Änderungsschreiben vom 12. September 2014 enthaltenen Klauseln zu unterlassen und es weiters zu unterlassen, sich auf diese oder sinngleiche Klauseln zu berufen:
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