OGH 1 Ob 193/19t
Worum es ging: Ist eine Entscheidung ungültig, wenn sie schlecht begründet ist?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Eine mangelhafte Begründung macht eine Entscheidung nur dann nichtig, wenn sie gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt. Eine knappe, aber nachvollziehbare Begründung genügt.
Nein. Fehlt zu einzelnen Fragen die rechtliche Begründung, macht das die Entscheidung nicht ungültig. Das gilt auch dann, wenn das Gericht zu einem der Rechtsmittel überhaupt nichts ausführt.
Ja. Es genügt schon die drohende Verwendung unzulässiger Klauseln, etwa wenn ein Vertragsabschluss auf dieser Grundlage angeboten wird. Ein Beweis, dass damit bereits Verträge zustande gekommen sind, ist nicht nötig. Das bloße Verfassen oder Auflegen solcher Bedingungen reicht dagegen nicht aus.
Eine Klausel, mit der Sie der Weitergabe aller Daten rund um Ihr Konto an zentrale Stellen zustimmen, ist unklar und daher unzulässig. Sie lässt nämlich nicht erkennen, wie weit Ihre Zustimmung reicht.
Es genügt nicht, dass der Text einer vorgefertigten Klausel formal lesbar ist. Inhalt und Tragweite müssen für Sie als Verbraucher durchschaubar sein. Eine Formel wie Kosten der Wiederveranlagung zum Geldmarktsatz, mindestens jedoch zwei Prozent erfüllt das nicht.
Grundsätzlich verwendet nur derjenige die Geschäftsbedingungen, der selbst Vertragspartei ist. Hat ein Unternehmen aber die Rechte und Pflichten aus den Verträgen seiner Tochtergesellschaften übernommen und war es maßgeblich in die Vertragsgestaltung eingebunden, kann auch es auf Unterlassung geklagt werden. Dass die Bedingungen der Töchter ebenfalls geklagt werden, ändert daran nichts.
Auf Unterlassung unzulässiger Vertragsbedingungen kann nicht nur geklagt werden, wer sie selbst verwendet. Auch ein Vertreter einer Vertragspartei kann erfasst sein. Voraussetzung ist, dass er ein erhebliches eigenes Interesse an der Verwendung dieser Bedingungen hat.
Nein. Wer sich dagegen wendet, dass gesetzwidrige Vertragsklauseln empfohlen werden, muss das auch im Klagebegehren ausdrücken. Ein Begehren, das nur die Unterlassung der Verwendung verlangt, genügt dafür nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 29.03.2019, 58 Cg 23/18t-8
- Oberlandesgericht Wien, 18.06.2019, 129 R 53/19s-12
Zitierte Paragrafen
KSchG § 28 KSchG § 29 KSchG § 6 ZPO § 43 ZPO § 477
Entscheidungstext
42 Absätze, 20.169 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
16.12.2019
Geschäftszahl
1Ob193/19t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Parzmayr und Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, Wien 4, Prinz-Eugen-Straße 20–22, vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei C* Immobilienvermittlung GesmbH, *, vertreten durch Dr. Carl Knittl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 30.500 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 4.400 EUR), über die Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 18.368 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 18. Juni 2019, GZ 129 R 53/19s-12, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 29. März 2019, GZ 58 Cg 23/18t-8, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen, die hinsichtlich ihres klagestattgebenden Teils betreffend die Klauseln 10 und 12 bis 19 (auch hinsichtlich der erteilten Ermächtigung zur Veröffentlichung) in Rechtskraft erwuchsen und hinsichtlich der Abweisung des Klagebegehrens betreffend die Klauseln 1 bis 9 bestätigt werden, werden hinsichtlich der Klausel 11 dahin abgeändert, dass Punkt 2.10 des erstinstanzlichen Urteils ersatzlos entfällt und nach Punkt 1.1 ein zusätzlicher Punkt 1.1.a mit folgendem Wortlaut eingefügt wird:
„Zwischenverkauf, -Vermietung oder -Verpachtung durch den Abgeber vorbehalten.“
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