OGH 2 Ob 142/16w
Worum es ging: Kann ich eine zugesprochene Rente später anpassen lassen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Eine zugesprochene Rente kann an geänderte Verhältnisse angepasst werden. Eine Erhöhung müssen Sie aber gesondert einklagen, eine Herabsetzung muss die Gegenseite mit einer eigenen Klage durchsetzen. Künftige Änderungen können nicht schon im Urteil berücksichtigt werden, weil dieses sonst zu unbestimmt wäre.
Eine Rente wegen einer Körperverletzung wird nicht automatisch an den Verbraucherpreisindex oder an Kollektivvertragslöhne gebunden. Für eine spätere Erhöhung können nämlich auch andere Umstände wichtig sein.
Nur dann, wenn nach allgemeiner Lebenserfahrung schon jetzt mit einer Änderung zu einem bestimmten Zeitpunkt zu rechnen ist; darauf muss das Gericht auch ohne Einwand Bedacht nehmen. Bloß mögliche, ungewisse künftige Umstände bleiben außer Betracht. Ändern sich die Verhältnisse später, muss der Zahlungspflichtige selbst darauf dringen.
Auch wenn Sie den monatlich berechneten Verdienstentgang zu einem Gesamtbetrag zusammenzählen, wird daraus keine einmalige Abfindung. Für die Verjährung wird Ihr Anspruch weiterhin wie eine laufende Rente beurteilt.
Reicht die Versicherungssumme nicht für alle Geschädigten aus demselben Ereignis, werden die Ansprüche nur anteilig befriedigt. Beruft sich der Haftpflichtversicherer darauf, muss er selbst behaupten und beweisen, welche weiteren Ansprüche in welcher Höhe gegen ihn erhoben werden. Das Gericht berücksichtigt diese Beschränkung nicht von sich aus.
Beträge für Verdienstentgang, die bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz aufgelaufen sind, gelten als Kapitalforderung und nicht als Rente. Das wird wichtig, wenn die Versicherungssumme nicht für alle Ansprüche reicht und deshalb gekürzt werden muss.
Ja. Die Bestimmungen über die Kürzung einer Rente betreffen nicht nur das Verhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer. Sie bleiben auch dann bedeutsam, wenn Sie als geschädigte Person wegen Ihres Direktanspruchs unmittelbar gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung vorgehen.
Nein. Die Haftpflichtversicherung muss schon im Prozess über den Schadenersatz einwenden, dass die Versicherungssumme für Ihre Ansprüche nicht ausreicht, und diesen Einwand konkret begründen und belegen. Holt sie das dort nicht nach, kann sie es später nicht mehr nachholen, auch nicht bei der Vollstreckung des Urteils.
Wie hoch eine Rücklage angesetzt wird und wie stark dadurch das für die Rente vorhandene Kapital gekürzt wird, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen. Dabei zählen nicht nur die Interessen des Versicherers, sondern auch Ihre als Geschädigter. Berücksichtigt werden nur Leistungen, mit denen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist.
Nein. Gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass weitere Schmerzen oder Schäden auftreten werden, reicht die bloß theoretische Möglichkeit einer späteren Forderung nicht aus. Das für Ihre Rente vorhandene Kapital darf deshalb nicht verringert werden.
Nein. Reicht die Versicherungssumme nicht aus, darf Ihre Rente nur der Höhe nach gekürzt werden, nicht aber zeitlich. Auch ein einseitiger Verzicht auf spätere Renten zugunsten ungekürzter Zahlungen für kürzere Zeit ist unzulässig.
Das muss der Versicherer selbst tun. Werden aus einem Schadensfall mehrere Forderungen an ihn herangetragen, hat er die Aufteilung vorzunehmen. Er darf diese Arbeit und das damit verbundene Risiko nicht auf andere abwälzen.
Ja. Für die Aufteilung müssen nicht alle Forderungen bereits durch Urteil, Vergleich oder Anerkenntnis feststehen. Der Versicherer hat für noch offene Forderungen eine Rücklage zu bilden, wenn er bei gehöriger Sorgfalt damit rechnen muss, dass sie geltend gemacht werden.
Ja, beim Schmerzengeld haben Sie Vorrang: Reicht die Versicherungssumme nicht aus, wird ein gerichtlich festgestelltes Schmerzengeld bevorzugt befriedigt. In allen anderen Punkten gehen die Ersatzansprüche der Sozialversicherungsträger Ihren Forderungen im Rang vor. Der Sozialversicherungsträger und Sie gelten dabei als getrennte Gläubiger.
Ihre Ersatzforderungen und jene des Sozialversicherungsträgers, der Leistungen für Sie erbracht hat, stehen im gleichen Rang. Reicht die Versicherungssumme nicht aus, werden beide im Verhältnis ihrer Forderungen befriedigt.
Ja. Bei einer Rente für entgangenen Verdienst ist die Geldentwertung zu berücksichtigen, weil sich der Anspruch nach den jeweils bestehenden Verhältnissen richtet. Bemessen wird die Rente trotzdem grundsätzlich nach den gegenwärtigen Verhältnissen. Dass künftige Raten damit unsicher bleiben, hat der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen.
Ja. Auch wenn Ihnen ein Gericht rechtskräftig eine Rente für entgangenes Einkommen zugesprochen hat, kann später geklagt werden, dass diese Rente wegen geänderter Verhältnisse erloschen ist. Die frühere Entscheidung steht einer solchen Anpassung nicht entgegen.
Nein. Steht der Inhalt einer Urkunde außer Streit und ist er in den Feststellungen enthalten, darf ihn das Gericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde legen. Eine mündliche Berufungsverhandlung muss dafür nicht von Amts wegen durchgeführt werden.
Ja. Wenn Sie die Erhöhung einer bereits rechtskräftig zugesprochenen Rente für entgangenen Verdienst verlangen, bleibt das eine Rentenforderung. Daran ändert sich nichts, wenn Sie die Erhöhung im neuen Verfahren nur für einen bestimmten, bereits vergangenen Zeitraum fordern.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht, 28.04.2016, 36 R 363/15x-20
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.06.2017
Geschäftszahl
2Ob142/16w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. O***** H*****, vertreten durch Dr. Eckart Fussenegger und Dr. Alexander Hacker, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei W***** AG *****, vertreten durch Dr. Herbert Laimböck, Rechtsanwalt in Wien, wegen 9.959,81 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 28. April 2016, GZ 36 R 363/15x-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 24. Juli 2015, GZ 78 C 847/14g-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
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