Bekomme ich nach dem Feststellungsurteil jeden Schaden ersetzt?
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Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 22.10.2024 (19 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1999)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden aus einer unrichtigen Aufklärung eines Gerichtskommissärs.OGH 1 Ob 177/19i, 16.12.2019
- Hier: Treppenlift.OGH 2 Ob 48/14v, 25.06.2014
- Der rechtskräftig entschiedene Anspruch ist bedingendes Rechtsverhältnis für den weiteren Anspruch.OGH 8 ObA 26/13a, 28.05.2013
- Nicht präjudizielle Feststellungen können keine Bindungswirkung entfalten.OGH 5 Ob 227/11k, 13.12.2011
- Mit einem Feststellungsurteil wird die Ersatzpflicht des Haftenden festgelegt, nicht aber, welche künftigen Schäden von ihm zu ersetzen sind. Vielmehr muss im folgenden Leistungsprozess geprüft werden, ob der dort geltend gemachte Schaden von der Ersatzpflicht umfasst ist, insbesondere also, ob das haftungsbegründende Verhalten für den Schaden ursächlich war.OGH 5 Ob 227/11k, 13.12.2011
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- Folgen mehrere Leistungsprozesse, so findet die Prüfung der Unfallskausalität ‑ bezogen auf den jeweils geltend gemachten Schaden ‑ in jedem einzelnen dieser Prozesse statt.OGH 2 Ob 167/10p, 17.02.2011
- Das Feststellungsurteil entfaltet für die Unfallskausalität der im Leistungsprozess geltend gemachten Schäden noch keine Bindungswirkung.OGH 2 Ob 167/10p, 17.02.2011
- Hier: Kausalzusammenhang zwischen schuldhafter Vertragsverletzung und einer Bauverzögerung oder der endgültigen Versagung einer baubehördlichen Bewilligung als potentiell schädigendes Ereignis.OGH 2 Ob 277/08m, 15.10.2009
- Die Rechtsprechung, wonach die Ursächlichkeit des haftungsbegründenden Verhaltens für den geltend gemachten Schaden erst im Leistungsprozess zu prüfen ist, bezieht sich auf den Zusammenhang zwischen einem konkreten Schaden und dem schädigenden Ereignis, nicht aber auf den Kausalzusammenhang zwischen einer Vertragsverletzung und dem (potentiell) schädigenden Ereignis. Dieser Zusammenhang ist schon im Feststellungsprozess zu prüfen.OGH 2 Ob 277/08m, 15.10.2009
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0111722 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 19.
- OGH 4 Ob 109/24v, 22.10.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 135/23v, 23.10.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 221/18s, 24.06.2019, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja, aber nur wenn schon jetzt alle Umstände feststehen, die den Anspruch entstehen lassen. Das betrifft vor allem das rechtswidrige und schuldhafte Verhalten. Dass der Schaden selbst und sein Zusammenhang damit noch nicht feststehen, schadet nicht.
Ja. Neben dem Ersatz des schon eingetretenen Schadens dürfen Sie feststellen lassen, dass auch für künftige weitere Schäden gehaftet wird. Voraussetzung ist, dass bis zum Schluss der Verhandlung bereits ein Schaden entstanden ist. Steht noch gar kein Schaden fest, fehlt das rechtliche Interesse.