OGH 5 Ob 128/16h
Worum es ging: Zählt bei einem Gesetz nur der reine Wortlaut?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Der übliche Wortsinn ist nur ein erster Hinweis; entscheidend ist auch, welchen Zweck die Bestimmung verfolgt. Die äußerste Grenze jeder Auslegung bleibt aber das, was der Wortlaut noch hergeben kann. Bei Gesetzen, die üblicherweise über Fachleute vermittelt werden, geht im Zweifel die juristische Fachbedeutung eines Wortes der Alltagsbedeutung vor.
Bleibt der Sinn einer Bestimmung nach dem Wortlaut und der reinen Logik zweifelhaft, fragt das Gericht danach, welchen Zweck die Regelung verfolgt. Erst in diesem Fall wird also nach dem Zweck ausgelegt.
Kein Miteigentümer darf gegen den Willen der übrigen Veränderungen an der gemeinsamen Sache vornehmen, durch die über deren Anteil verfügt würde. Das gilt auch für jene Teile, die Ihnen zur ausschließlichen Benützung überlassen wurden. Voraussetzung ist, dass dadurch in die Rechte der übrigen Miteigentümer eingegriffen wird.
Nein. Im Grundbuchverfahren werden keine Kosten zugesprochen, auch nicht für ein erfolgreiches Rechtsmittel oder für eine Anmerkung. Jeder trägt seinen Aufwand selbst.
Nein, wenn Sie Miteigentümer sind. Die Abtrennung eines Teils ist eine Verfügung über die Sache und braucht die Zustimmung aller Miteigentümer. Für sonstige im Grundbuch eingetragene Berechtigte gilt das nicht in gleicher Weise, wenn ihre Rechte auf die neue Einlage übertragen werden.
Verwaltungshandlungen betreffen die Interessen aller Miteigentümer und verlangen deshalb ein gemeinsames Vorgehen; mit ihnen werden Geschäfte der Gemeinschaft besorgt. Sie unterscheiden sich vom bloßen Gebrauch durch einen Einzelnen und von Verfügungen, die in die Substanz des gemeinsamen Guts oder in die Anteile eingreifen. Zur Verwaltung zählt alles, was die gemeinsamen Interessen bei Nutzung und Erhaltung berühren könnte.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Klagenfurt, 26.08.2014
- Landesgericht Klagenfurt als Rekursgericht, 21.09.2015, 1 R 147/15k
Zitierte Paragrafen
ABGB § 828 GBG 1955 § 80 GBG 1955 § 94
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.11.2016
Geschäftszahl
5Ob128/16h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin H***** Ö*****, vertreten durch Dr. Christian Widl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ab- und Zuschreibung eines Grundstücks und anderer Grundbuchshandlungen ob EZ ***** GB ***** P*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 21. September 2015, AZ 1 R 147/15k, mit dem über Rekurs der Einschreiterin R***** J*****, vertreten durch Mag. Karl Komann, Rechtsanwalt in Villach, der Beschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 26. August 2014, TZ 7530/2014, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
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