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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 30.06.2022 · Fall aus Wien

OGH 4 Ob 97/22a

Worum es ging: Wie ausführlich muss mir jemand über mein Geschäft abrechnen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Die Abrechnung soll den Berechtigten in die Lage versetzen, seine Ansprüche gegen den Abrechnungspflichtigen und allenfalls gegen Dritte zu erkennen und geltend zu machen. Damit dieser Zweck erreicht wird, darf der Umfang der Abrechnung nicht zu eng gefasst werden. Er richtet sich nach der Art des Geschäfts und danach, was im Verkehr üblich ist.

Eine Klage auf Auskunft oder Rechnungslegung schafft für sich allein kein neues Recht. Sie können sie nur führen, wenn Ihnen die andere Seite schon nach dem bürgerlichen Recht Auskunft schuldet. Diese Möglichkeit wird eng ausgelegt und nicht ausgedehnt.

Ja. Das Gericht darf dem Urteilsspruch eine klarere Fassung geben, die von Ihrem Wortlaut abweicht, solange sie sich im Wesentlichen mit Ihrem Begehren deckt. Das ist auch noch im Rechtsmittelverfahren möglich. Über das aus Ihrem Vorbringen ableitbare Begehren hinausgehen darf das Gericht dabei nicht.

Wird ein Patent, eine Marke, ein Muster oder ein Urheberrecht verletzt, können Sie Rechnungslegung verlangen, um etwa einen Bereicherungsanspruch vorzubereiten. Bei den im Urheberrecht genannten Fällen gilt das auch bei rechtmäßiger Nutzung. Sie dürfen die Richtigkeit der Abrechnung außerdem durch einen Sachverständigen prüfen lassen.

Ihr Recht auf Information darf nur verweigert werden, wenn Sie es missbräuchlich ausüben, also gesellschaftsfremde und schädigende Ziele verfolgen. Das kann der Fall sein, wenn Sie Wettbewerbsinformationen zugunsten eines Konkurrenzunternehmens erlangen wollen. Die Gesellschaft muss den Missbrauch konkret behaupten und beweisen.

Wird Ihr Patent ohne Berechtigung verwendet, steht Ihnen ein angemessenes Entgelt zu. Es ist ein Ausgleich dafür, dass jemand Ihre Erfindung zu seinem Nutzen verwendet hat. Die Höhe richtet sich nach dem Wert der Nutzung, das ist in der Regel eine angemessene Lizenzgebühr.

Für die Höhe des angemessenen Entgelts kommt es darauf an, was redliche und vernünftige Parteien vereinbart hätten. Maßgebend ist dabei die tatsächlich erfolgte Nutzung, weil solche Parteien kein Entgelt für einen Nutzen vereinbaren würden, der gar nicht entstehen kann.

Ja. Eine Rechnungslegung können Sie nur verlangen, soweit sich aus Ihrem Vorbringen und dem festgestellten Sachverhalt ergibt, dass Ihnen die zu beziffernde Zahlung dem Grunde nach zusteht. Für Ansprüche, die sich daraus nicht ableiten lassen, gibt es keine Rechnungslegung.

Wird ein fremder Markenname als Suchwort für Werbung im Internet verwendet, greift das grundsätzlich in die Rechte des Markeninhabers ein. Kein Eingriff liegt nur dann vor, wenn ein normal informierter und aufmerksamer Internetnutzer der Anzeige leicht entnehmen kann, dass die beworbenen Waren oder Dienstleistungen weder vom Markeninhaber noch von einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.

Bleibt bei einer Markenverletzung offen, welche Folgen sie hatte, ändert das nichts an Ihrem Anspruch auf Rechnungslegung. Auch wenn das Gericht dazu nichts feststellen kann, bleibt der Auskunftsanspruch bestehen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 380 ZPO § 417 ZPO § 496

Entscheidungstext

78 Absätze, 33.796 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.06.2022

Geschäftszahl

4Ob97/22a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Dr. Nowotny und Hon.-Prof. PD Dr. Rassi sowie die Hofrätin Mag. Istjan, LL.M., als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. P* Ltd, *, Bulgarien, 2. O* GmbH, *, beide vertreten durch GEISTWERT – Kletzer Messner Mosing Schnider Schultes Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. U* GmbH, *, und 2. S* K*, beide vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Rechnungslegung und Zahlung (Stufenklage nach Art XLII EGZPO; Gesamtstreitwert 43.200 EUR), über die außerordentliche Revision der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. März 2022, GZ 5 R 181/21f-25, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 13. Oktober 2021, GZ 541 Cg 8/20s-19, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird mit der Maßgabe bestätigt, dass das Teilurteil im ersten Satz wie folgt zu lauten hat:

„Die erstbeklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien zu Handen deren Vertreterin über die Benutzung des Kennzeichens OPTONICA bzw ähnlicher Zeichen, insbesondere der in Klasse 11 für ‚Apparatus for lighting, heating, steam generating, cooking, refrigerating, drying, ventilating, water supply and sanitary purposes‘ (= ‚Geräte zum Beleuchten, Heizen, Dampferzeugen, Kochen, Kühlen, Trocknen, Lüften, zur Wasserversorgung und für sanitäre Zwecke‘) eingetragenen Unionsmarke UM/IR 1106571, im geschäftlichen Verkehr durch Unterlagen Rechnung zu legen über die Dauer der Werbeeinschaltung und die erfolgten „Clicks“ sowie darüber, welchen Umsatz bzw welchen Gewinn die erstbeklagte Partei erzielt hat, dadurch, dass sie das Kennzeichen im Rahmen des Keyword Advertising ohne Gestattung genutzt hat, einschließlich darüber, wie viele Interessenten/Nutzer aufgrund der Kennzeichenverwendung in den Webshop der erstbeklagten Partei gelangt sind, außer diese Waren sind von der erstbeklagten Partei bzw mit deren Zustimmung im EWR in Verkehr gebracht worden.“

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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