Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 3 Ob 115/23t
Worum es ging: Prüft das Höchstgericht, ob mein Verhalten unleidlich war?
Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ob ein bestimmtes Verhalten als unleidlich gilt und deshalb eine Kündigung rechtfertigt, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Diese Frage entscheiden die Vorinstanzen; der Oberste Gerichtshof befasst sich damit im Regelfall nicht.
Ja. Das Gericht sieht sich nicht nur den vorgeworfenen Vorfall an, sondern auch Ihr Verhalten davor und danach. Ob die Kündigung berechtigt ist, entscheidet sich nach dem Gesamtbild.
Ein unleidliches Verhalten liegt vor, wenn das friedliche Zusammenleben über längere Zeit oder durch häufige Wiederholungen gestört wird.
Für die Kündigung wegen unleidlichen Verhaltens kommt es nicht darauf an, ob Sie ein Verschulden trifft. Entscheidend ist, ob das nach außen in Erscheinung tretende Verhalten grob ungehörig ist und den anderen das Zusammenwohnen verleidet. Das gilt auch dann, wenn das Verhalten auf eine geistige Erkrankung zurückgeht.
Für den Kündigungsgrund des unleidlichen Verhaltens braucht es in der Regel kein Verschulden des Mieters. Der Grund kann also auch dann erfüllt sein, wenn Sie nichts dafür können.
Für eine Kündigung wegen unleidlichen Verhaltens muss das friedliche Zusammenleben längere Zeit oder wiederholt gestört sein, und zwar über das Maß hinaus, das unter den gegebenen Verhältnissen erfahrungsgemäß geduldet wird. Ein einzelner Vorfall genügt nur, wenn er schwer wiegt. Mehrere für sich genommen geringfügige Vorfälle können aber zusammen ausreichen.
Eine Verhaltensänderung nach Einbringung der Aufkündigung wirkt sich nur dann auf die Kündigung aus, wenn daraus geschlossen werden kann, dass sich die bisherigen Unzukömmlichkeiten nicht wiederholen werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Eisenstadt als Berufungsgericht, 11.05.2023, 13 R 73/23t-32
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
21.06.2023
Geschäftszahl
3Ob115/23t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O* regGenmbH, *, vertreten durch Dr. Gerhard Pail, Rechtsanwalt in Oberwart, gegen die beklagten Parteien 1) A* E*, und 2) B* E*, ebendort, beide vertreten durch Dr. Rudolf Tobler jun und Dr. Karl-Heinz Götz, Rechtsanwälte in Neusiedl am See, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Berufungsgericht vom 11. Mai 2023, GZ 13 R 73/23t-32, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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