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Kann mir wegen einer Straftat die Wohnung gekündigt werden?

günstig für Vermieter betrifft Mieter, Vermieter, Mitbewohner
Ja. Auch eine strafbare Handlung, die kein Verbrechen ist, kann die Kündigung rechtfertigen, etwa eine Körperverletzung oder falsche Angaben gegenüber einer Behörde. Geringfügige Fälle zählen nicht, eine Verurteilung ist nicht Voraussetzung, und ein vorangegangenes Verhalten des Vermieters wird berücksichtigt.

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Ständige Rechtsprechung seit 1965, zuletzt bestätigt am 29.04.2019 (10 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1965)

Eine strafbare Handlung ist, auch wenn sie nicht ein Verbrechen darstellt, grundsätzlich ein Kündigungsgrund nach § 19 Abs 2 Z 3 MG. Hier § 411 StG (fast § 155a StG).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 9 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0067676 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 10.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Mieter Strafbare Handlung als Kündigungsgrund

Nein. Eine strafrechtliche Verurteilung ist nicht Voraussetzung; der Zivilrichter prüft selbst, ob die Tat vorliegt. Als strafbare Handlung zählt aber nur ein Verhalten, das den Straftatbestand nicht bloß äußerlich, sondern auch nach der inneren Einstellung erfüllt. Auf eine ungünstige Zukunftsprognose kommt es dabei nicht an, wohl aber darauf, dass der Fall nach den Umständen nicht geringfügig ist.

günstig für Mieter Vertragsverstoß als Kündigungsgrund

Nein, in der Regel nicht. Verstöße des Mieters gegen vertragliche Pflichten sind für sich allein noch kein wichtiger Kündigungsgrund, weil der Vermieter dagegen auf Zuhaltung oder Unterlassung klagen kann. Das gilt allerdings nur für die Kündigung aus einem sonstigen wichtigen Grund, nicht für den Kündigungsgrund des erheblich nachteiligen Gebrauchs.

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