Kann mir wegen einer Straftat die Wohnung gekündigt werden?
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Ständige Rechtsprechung seit 1965, zuletzt bestätigt am 29.04.2019 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1965)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Ohne Provokation vier Faustschläge ins Gesicht.OGH 8 Ob 35/19h, 29.04.2019
- Hier: Vorsätzliche falsche Angaben einer Partei gegenüber der Behörde zur Erlangung vermögensrechtlicher Leistungen.OGH 6 Ob 71/17k, 29.05.2017
- Hier: Täuschung (mit Betrugsvorsatz) über das Nichtvorliegen von mietzinserhöhenden Umständen.OGH 4 Ob 124/12g, 02.08.2012
- Eine strafrechtliche Verurteilung ist nicht Voraussetzung für die gerichtliche Geltendmachung des Kündigungsgrundes. Der Zivilrichter hat in jedem Fall die Tatbestandsmäßigkeit des behaupteten Verhaltens des Mieters selbst zu prüfen.OGH 4 Ob 124/12g, 02.08.2012
- Ob die Voraussetzungen einer Geringfügigkeit vorliegen, hängt regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab.OGH 4 Ob 124/12g, 02.08.2012
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- Es darf sich allerdings nicht um nach den Umständen geringfügige Fälle handeln.OGH 4 Ob 124/12g, 02.08.2012
- Vorausgegangenes Verhalten des Vermieters ist zu berücksichtigen.OGH 6 Ob 731/83, 30.08.1984
- Hier: § 83 Abs 1 StGB.OGH 6 Ob 731/83, 30.08.1984
- §§ 83, 84, 109 StGB.OGH 8 Ob 551/78, 12.07.1978
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0067676 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 10.
- OGH 8 Ob 35/19h, 29.04.2019, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 71/17k, 29.05.2017, Fall aus Vorarlberg
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 30 · Kündigungsbeschränkungen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Eine strafrechtliche Verurteilung ist nicht Voraussetzung; der Zivilrichter prüft selbst, ob die Tat vorliegt. Als strafbare Handlung zählt aber nur ein Verhalten, das den Straftatbestand nicht bloß äußerlich, sondern auch nach der inneren Einstellung erfüllt. Auf eine ungünstige Zukunftsprognose kommt es dabei nicht an, wohl aber darauf, dass der Fall nach den Umständen nicht geringfügig ist.
Nein, in der Regel nicht. Verstöße des Mieters gegen vertragliche Pflichten sind für sich allein noch kein wichtiger Kündigungsgrund, weil der Vermieter dagegen auf Zuhaltung oder Unterlassung klagen kann. Das gilt allerdings nur für die Kündigung aus einem sonstigen wichtigen Grund, nicht für den Kündigungsgrund des erheblich nachteiligen Gebrauchs.