Kann eine schwere Straftat als geringfügig gelten?
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Ständige Rechtsprechung seit 1958, zuletzt bestätigt am 29.04.2019 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1958)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Täuschung (mit Betrugsvorsatz) über das Nichtvorliegen von mietzinserhöhenden Umständen.OGH 4 Ob 124/12g, 02.08.2012
- Eine strafrechtliche Verurteilung ist nicht Voraussetzung für die gerichtliche Geltendmachung des Kündigungsgrundes. Der Zivilrichter hat in jedem Fall die Tatbestandsmäßigkeit des behaupteten Verhaltens des Mieters selbst zu prüfen.OGH 4 Ob 124/12g, 02.08.2012
- Ob die Voraussetzungen einer Geringfügigkeit vorliegen, hängt regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab.OGH 4 Ob 124/12g, 02.08.2012
- Geringfügigkeit einer strafbaren Handlung ist regelmäßig bei deren Verbrechenseignung (§ 17 StGB) ausgeschlossen; hier: Untreue.OGH 2 Ob 242/06m, 30.11.2006
- § 99 StG.OGH 1 Ob 536/76, 25.02.1976
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Eine strafbare Handlung ist, auch wenn sie nicht ein Verbrechen darstellt, grundsätzlich ein Kündigungsgrund nach § 19 Abs 2 Z 3 MG. Hier § 411 StG (fast § 155a StG).OGH 7 Ob 235/65, 11.08.1965
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0067682 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 8.
- OGH 8 Ob 35/19h, 29.04.2019, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 71/17k, 29.05.2017, Fall aus Vorarlberg
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 30 · Kündigungsbeschränkungen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Eine strafrechtliche Verurteilung ist nicht Voraussetzung; der Zivilrichter prüft selbst, ob die Tat vorliegt. Als strafbare Handlung zählt aber nur ein Verhalten, das den Straftatbestand nicht bloß äußerlich, sondern auch nach der inneren Einstellung erfüllt. Auf eine ungünstige Zukunftsprognose kommt es dabei nicht an, wohl aber darauf, dass der Fall nach den Umständen nicht geringfügig ist.
Nein, in der Regel nicht. Verstöße des Mieters gegen vertragliche Pflichten sind für sich allein noch kein wichtiger Kündigungsgrund, weil der Vermieter dagegen auf Zuhaltung oder Unterlassung klagen kann. Das gilt allerdings nur für die Kündigung aus einem sonstigen wichtigen Grund, nicht für den Kündigungsgrund des erheblich nachteiligen Gebrauchs.