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Braucht es eine Verurteilung, damit mir deswegen gekündigt wird?

günstig für Mieter betrifft Mieter, Vermieter, Beklagter
Nein. Eine strafrechtliche Verurteilung ist nicht Voraussetzung; der Zivilrichter prüft selbst, ob die Tat vorliegt. Als strafbare Handlung zählt aber nur ein Verhalten, das den Straftatbestand nicht bloß äußerlich, sondern auch nach der inneren Einstellung erfüllt. Auf eine ungünstige Zukunftsprognose kommt es dabei nicht an, wohl aber darauf, dass der Fall nach den Umständen nicht geringfügig ist.

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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 29.04.2019 (8 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1990)

Eine strafbare Handlung im Sinne des § 30 Abs 2 Z 3 dritter Fall MRG liegt nur vor, wenn der Mieter einen Straftatbestand nicht nur objektiv, sondern auch subjektiv erfüllt.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 7 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0070257 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 8.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Vermieter Straftat als Kündigungsgrund

Ja. Auch eine strafbare Handlung, die kein Verbrechen ist, kann die Kündigung rechtfertigen, etwa eine Körperverletzung oder falsche Angaben gegenüber einer Behörde. Geringfügige Fälle zählen nicht, eine Verurteilung ist nicht Voraussetzung, und ein vorangegangenes Verhalten des Vermieters wird berücksichtigt.

günstig für Vermieter Kündigung nach Strafverfahren abwarten

Ja. Hat ein Mieter eine strafbare Handlung begangen, darf der Vermieter zuerst das Ergebnis des Strafverfahrens abwarten und erst danach kündigen. Dieses Zuwarten schadet ihm nicht; das gilt auch heute, nachdem die frühere Bindung des Zivilrichters an das Strafurteil aufgehoben wurde.

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