OGH 8 Ob 35/19h
Worum es ging: Kann mir wegen einer Straftat die Wohnung gekündigt werden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Auch eine strafbare Handlung, die kein Verbrechen ist, kann die Kündigung rechtfertigen, etwa eine Körperverletzung oder falsche Angaben gegenüber einer Behörde. Geringfügige Fälle zählen nicht, eine Verurteilung ist nicht Voraussetzung, und ein vorangegangenes Verhalten des Vermieters wird berücksichtigt.
Nein. Eine Tat, die ein Verbrechen darstellt, kann nicht mehr als geringfügig gewertet werden. Bei leichteren Taten hängt es dagegen von den Umständen des Einzelfalls ab, ob sie für eine Kündigung genügen.
Nein. Eine strafrechtliche Verurteilung ist nicht Voraussetzung; der Zivilrichter prüft selbst, ob die Tat vorliegt. Als strafbare Handlung zählt aber nur ein Verhalten, das den Straftatbestand nicht bloß äußerlich, sondern auch nach der inneren Einstellung erfüllt. Auf eine ungünstige Zukunftsprognose kommt es dabei nicht an, wohl aber darauf, dass der Fall nach den Umständen nicht geringfügig ist.
Ja. Ist der Störwert der Tat gering, ist das Verfahren aus Gründen der Verfahrensökonomie einzustellen. Gericht oder Staatsanwaltschaft prüfen dann in einer Gesamtabwägung nur, ob eine Bestrafung nötig ist. Ob Sie tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt haben, muss dabei nicht festgestellt werden und wird möglichst vermieden.
Nein. Das Zivilgericht ist an einen Freispruch nicht gebunden und ebenso wenig daran, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt oder mit einer Diversion beendet hat. Es beurteilt die Tatfrage selbständig, auch wenn das Strafgericht die Tat als nicht begangen ansah.
Nein, und das ist auch so gewollt. Wird ein Verfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt, ist eine Feststellung Ihres schuldhaften Handelns nicht nur nicht nötig, sondern nach Möglichkeit zu vermeiden. Das Gericht prüft nur, ob die Tat so wenig Gewicht hat, dass eine Bestrafung nicht geboten ist, und lässt den zugrunde gelegten Sachverhalt sonst auf sich beruhen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht, 16.01.2019, 40 R 313/18b-33
Zitierte Paragrafen
MRG § 30 StGB § 17 StGB § 83 StPO § 191 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
31 Absätze, 11.501 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.04.2019
Geschäftszahl
8Ob35/19h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stadt W*, vertreten durch Mag. Thomas Marboe, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei E* J*, vertreten durch Mag. Dr. Johann Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 16. Jänner 2019, GZ 40 R 313/18b-33, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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