Reicht schon die drohende Schädigung für eine Kündigung?
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Ständige Rechtsprechung seit 1952, zuletzt bestätigt am 28.03.2025 (32 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1952)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Das Unterlassen des öfteren, ohne vertragliche oder sonstige rechtliche Grundlage als dem Mieter geboten angenommenen Lüftens, begründet keinen grob nachteiligen Gebrauch iSd § 30 Abs 2 Z 3 MRG.OGH 4 Ob 2/23g, 28.03.2023
- Dies gilt auch für den "erheblich nachteiligen Gebrauch" im Sinn des § 1118, erster Fall, ABGB und des § 30 Abs 2 Z 3, erster Fall, MRG.OGH 4 Ob 2135/96s, 12.08.1996
- Es genügt bereits die drohende Schädigung der Substanz der Bestandsache bzw des gesamten Gebäudes.OGH 1 Ob 562/94, 30.05.1994
- Gefahr des Anfaulens der Dippelbäume zufolge mangelnder Feuchtigkeitsisolierung (Brausebad).OGH 1 Ob 608/78, 07.07.1978
- Die bloße theoretische Möglichkeit einer Substanzschädigung reicht aber nicht aus (§ 19 Abs 2 Z 3 erster Fall MG).OGH 7 Ob 644/77, 03.11.1977
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- Nichtentfernung eines von Hausschwamm befallenen Kastens aus dem Bestandobjekt.OGH 6 Ob 304/62, 12.12.1962
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0067939 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 32.
- OGH 8 Ob 36/25i, 28.03.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 2/23g, 28.03.2023, Fall aus Burgenland
- OGH 2 Ob 13/23k, 21.02.2023, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 89/19y, 25.09.2019, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 84/19t, 31.07.2019, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 107/19t, 05.07.2019, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 53/18x, 20.04.2018, Fall aus Niederösterreich
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 30 · Kündigungsbeschränkungen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ob Ihr Verhalten als erheblich nachteiliger Gebrauch gilt, hängt immer von den Umständen Ihres Falles ab. Entscheidend ist, ob dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses noch zumutbar ist. Nicht jede vertragswidrige Nutzung rechtfertigt eine Kündigung.
Ja. Das Gericht sieht sich nicht nur den vorgeworfenen Vorfall an, sondern auch Ihr Verhalten davor und danach. Ob die Kündigung berechtigt ist, entscheidet sich nach dem Gesamtbild.