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Reicht schon die drohende Schädigung für eine Kündigung?

günstig für Vermieter betrifft Mieter, Vermieter, Hausbewohner
Es kommt nicht darauf an, ob am Haus bereits ein erheblicher Schaden entstanden ist. Der Kündigungsgrund liegt schon dann vor, wenn ein solcher Schaden wegen des Verhaltens des Mieters droht.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1952, zuletzt bestätigt am 28.03.2025 (32 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1952)

Beim Kündigungsgrund nach § 19 Abs 2 Z 4 MG kommt es nicht darauf an, ob bereits eine erhebliche Schädigung des Hauses eingetreten ist, sondern der Kündigungsgrund liegt auch schon dann vor, wenn eine solche Schädigung infolge des Verhaltens des Mieters droht.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 6 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0067939 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 7 von 32.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Mieter Kündigung wegen nachteiligen Gebrauchs

Ob Ihr Verhalten als erheblich nachteiliger Gebrauch gilt, hängt immer von den Umständen Ihres Falles ab. Entscheidend ist, ob dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses noch zumutbar ist. Nicht jede vertragswidrige Nutzung rechtfertigt eine Kündigung.

günstig für Mieter Gesamtverhalten des Mieters bei Kündigung

Ja. Das Gericht sieht sich nicht nur den vorgeworfenen Vorfall an, sondern auch Ihr Verhalten davor und danach. Ob die Kündigung berechtigt ist, entscheidet sich nach dem Gesamtbild.

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