Wer gewinnt, wenn die Interessen gleich schwer wiegen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1959, zuletzt bestätigt am 25.10.2018 (22 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1959)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Vermieter muß beweisen, daß ihm aus der Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses ein unverhältnismäßig größerer Nachteil erwachsen würde als dem Mieter aus der Kündigung.OGH 8 Ob 14/74, 12.02.1974
- Damit eine Interessenabwägung zugunsten des Vermieters ausfallen kann, muß der drohende Nachteil für den Vermieter nach herrschender Rechtsprechung unverhältnismäßig größer sein als für den Mieter.OGH 7 Ob 177/68, 25.09.1968
- Das Überwiegen der gefährdeten Interessen des Vermieters muß unzweifelhaft feststehen.OGH 5 Ob 316/63, 24.10.1963
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0068340 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 22.
- OGH 6 Ob 129/18s, 25.10.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 30 · Kündigungsbeschränkungen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Stehen lebenswichtige gesundheitliche Interessen des Vermieters rein wirtschaftlichen Interessen des Mieters gegenüber, wiegen die schweren gesundheitlichen Gefahren des Vermieters schwerer. Die Kündigung wegen Eigenbedarfs wird dann nur aufgehoben, wenn Ihre Existenz gefährdet ist, etwa durch Obdachlosigkeit.
Sie als Mieter. Wollen Sie sich gegen eine Eigenbedarfskündigung damit wehren, dass der Vermieter seine Lage selbst verschuldet hat, müssen Sie das behaupten und beweisen.