OGH 5 Ob 18/22s
Worum es ging: Was zählt als Eigengeld des Vermieters beim Mietzins?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Als Eigenmittel des Vermieters gelten nur jene Mittel, über die er frei verfügen kann und über die er nicht abrechnen muss. Der Begriff ist damit enger als der allgemeine Begriff der Mittel an anderen Stellen des Gesetzes.
Ob der Vermieter erhebliche eigene Mittel aufgewendet hat, richtet sich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Aufwendung. Künftige Mieteinnahmen bleiben dabei außer Betracht. Zu beachten ist außerdem, ob der Vermieter diese Mittel später ohnehin schon als Ausgaben in die Mietzinsabrechnung eingestellt hat.
Auch wenn das Berufungsgericht Ihr Rechtsmittel zugelassen hat, wird es zurückgewiesen, wenn Sie darin nur Gründe geltend machen, deren Erledigung von keiner bedeutsamen Rechtsfrage abhängt.
Beruft sich der Vermieter auf die Ausnahme, die einen höheren Hauptmietzins erlaubt, muss er das behaupten und beweisen. Diese Last liegt nicht bei Ihnen als Mieter.
Zur Tatsachenfeststellung gehört, was tatsächlich geschehen ist, samt den daraus gezogenen Schlüssen. Zur rechtlichen Beurteilung gehört die Anwendung der Gesetze auf diesen Sachverhalt samt den dafür nötigen Erfahrungssätzen und allgemeinen Begriffen. Geht ein tatsächliches Element so weit in die Regel selbst ein, dass sie ohne dieses nicht anwendbar wäre, spricht man von einer gemischten Frage.
Wie die Feststellungen in einem Urteil im Einzelfall zu verstehen sind, ist in der Regel keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Sie können damit deshalb meist nicht an das Höchstgericht herantreten.
Im wohnrechtlichen Verfahren außer Streitsachen werden nur die Kosten eines zweckentsprechenden Aufwands ersetzt. Die Kosten Ihrer Rechtsmittelbeantwortung bekommen Sie daher nur, wenn Sie darin auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen haben. Fehlt dieser Hinweis, gibt es keinen Ersatz.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Salzburg, 29.06.2021, 33 Msch 10/21h-11
- Landesgericht Salzburg als Rekursgericht, 11.11.2021, 22 R 264/21h-15
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 AußStrG § 71 MRG § 16 MRG § 18 MRG § 20 MRG § 37
Entscheidungstext
32 Absätze, 9.517 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
17.02.2022
Geschäftszahl
5Ob18/22s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers J*, vertreten durch Mag. Georg Zechbauer, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die Antragsgegnerin Verlassenschaft nach D*, zuletzt *, vertreten durch Mag. Gernot Strobl, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen § 37 Abs 1 Z 8 iVm § 16 MRG, über den Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 11. November 2021, GZ 22 R 264/21h-15, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 29. Juni 2021, GZ 33 Msch 10/21h-11, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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