Braucht das Gericht einen Beschluss über den strittigen Mietzins?
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Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 26.08.2024 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1982)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der in § 33 Abs 2 MRG angeordneten Beschlussfassung bedarf es nicht, wenn grobes Verschulden an den eingetretenen Zinsrückständen vorliegt.OGH 9 Ob 12/17f, 20.04.2017
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0069149 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 6.
- OGH 8 Ob 46/24h, 26.08.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 132/22f, 27.02.2023, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 197/22i, 08.11.2022
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 33 · Gerichtliche Kündigung
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Das Gericht muss über die Höhe des strittigen Mietrückstands gesondert entscheiden. Das gilt auch dann, wenn Sie den strittigen Betrag überhaupt dem Grunde nach bestreiten.
Klagt der Vermieter zugleich auf Räumung und auf Zahlung des rückständigen Mietzinses, muss das Gericht über den behaupteten Rückstand mit einem Teilurteil entscheiden. Der Richter kann nicht stattdessen einen bloßen Beschluss fassen; ein Wahlrecht besteht nicht.