Muss das Gericht über meinen Mietrückstand gesondert entscheiden?
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Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 18.03.2026 (26 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1999)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Unterlassung der Fällung eines Teilurteils bildet bloß einen (zu rügenden) Verfahrensmangel.OGH 1 Ob 96/25m, 30.09.2025
- Eines Teilurteiles bedarf es nur dann nicht, wenn grobes Verschulden vorliegt oder wenn der mit dem Beweis für das Fehlen groben Verschuldens an einem Mietzinsrückstand belastete Mieter nicht einmal entsprechende Behauptungen aufgestellt hat.OGH 2 Ob 149/06k, 21.12.2006
- Teilurteil ist auch dann zwingend, wenn zwar die Höhe des Mietzinsrückstandes nicht strittig ist, der Mieter aber behauptet, er sei nach § 1096 ABGB von der Mietzinszahlung ganz oder teilweise befreit.OGH 2 Ob 149/06k, 21.12.2006
- Der Beklagte hat das Unterbleiben der Fällung eines - die Nachzahlung des ausstehenden Betrages ermöglichenden - Teilurteils weder in der Berufung noch in der Revision gerügt. Die - wenngleich mehrfach wiederholte - Behauptung, es liege kein grobes Verschulden vor, kann die fehlende Rüge der Unterlassung der Fällung eines Teilurteils über das Zahlungsbegehren nicht ersetzen.OGH 6 Ob 228/06g, 12.10.2006
- Eines solchen (rechtskräftigen) Teilurteils bedarf es nur im Falle der Strittigkeit der Höhe des Mietzinsrückstandes.OGH 9 Ob 61/04t, 23.06.2004
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- Eine trotzdem erfolgte Beschlussfassung nach § 33 Abs 2 MRG bewirkt eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens.OGH 8 Ob 120/99a, 22.12.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0111942 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 8 von 26.
- OGH 6 Ob 35/26d, 18.03.2026, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 96/25m, 30.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 60/25v, 23.06.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 143/23t, 20.02.2024, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 93/23g, 25.05.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 197/22i, 08.11.2022
- OGH 3 Ob 181/21w, 22.12.2021, Fall aus Tirol
- OGH 4 Ob 71/20z, 11.08.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1118
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 33 · Gerichtliche Kündigung
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Sie können gegen die Mietzinsforderung zwar außergerichtlich aufrechnen und dann bestreiten, dass ein Rückstand besteht, aber nur bevor das Gericht den Rückstand mit Beschluss festgestellt hat. Danach wird eine Aufrechnung nicht mehr berücksichtigt, selbst wenn sie sich auf einen früheren Sachverhalt stützt. Die Regel soll Verzögerungen des Verfahrens vermeiden.
Wenn Ihr Vermieter Sie wegen offener Miete auf Räumung klagt, können Sie im Verfahren keine Geldforderung gegen ihn gegenrechnen. Sie können nur außerhalb des Verfahrens gegen die anerkannte Mietforderung aufrechnen und dann bestreiten, dass die Voraussetzung für die Räumungsklage überhaupt vorliegt.