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Bekomme ich noch Zeit, den Mietrückstand nach dem Urteil zu zahlen?

günstig für Mieter betrifft Mieter, Vermieter
Klagt der Vermieter neben der Auflösung auch auf Zahlung des Rückstands, auf den er die Auflösungserklärung stützt, entfällt der sonst vorgesehene Beschluss über den Rückstand. Trifft Sie kein grobes Verschulden am Zahlungsrückstand, muss zunächst die Rechtskraft der Entscheidung über das Zahlungsbegehren abgewartet werden. So bleibt Ihnen die Möglichkeit, den Mietzinsrückstand noch zu bezahlen.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 18.03.2026 (21 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1990)

Wird in einem Rechtsstreit in Ansehung des Mietzinsrückstandes, auf den die Auflösungserklärung gestützt wird, auch ein Zahlungsbegehren erhoben, dann entfällt die im § 33 Abs 2 Schlusssatz MRG vorgesehene Beschlussfassung. Liegt kein grobes Verschulden des Mieters am Zahlungsrückstand vor, dann muss zunächst die Rechtskraft der über das Zahlungsbegehren gefällten (Teilentscheidung) Entscheidung abgewartet werden, damit dem Mieter die Möglichkeit gegeben wird, den Mietzinsrückstand zu bezahlen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0070349 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 21.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Vermieter Verschulden beim Mietzinsrückstand

Für die sofortige Auflösung genügt, dass die Miete tatsächlich offen ist; auf ein Verschulden kommt es dabei nicht an. Ob Sie den Rückstand grob verschuldet haben, spielt nur dann eine Rolle, wenn Sie ihn rechtzeitig nachzahlen.

günstig für Vermieter Aufrechnung gegen Mietzinsrückstand

Nein. Sie können gegen die Mietzinsforderung zwar außergerichtlich aufrechnen und dann bestreiten, dass ein Rückstand besteht, aber nur bevor das Gericht den Rückstand mit Beschluss festgestellt hat. Danach wird eine Aufrechnung nicht mehr berücksichtigt, selbst wenn sie sich auf einen früheren Sachverhalt stützt. Die Regel soll Verzögerungen des Verfahrens vermeiden.

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