Bekomme ich noch Zeit, den Mietrückstand nach dem Urteil zu zahlen?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 18.03.2026 (21 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Verbindung einer Zinsklage mit einer Räumungsklage zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung.OGH 7 Ob 342/98i, 10.12.1998
- Einer Beschlussfassung nach § 33 Abs 2 letzter Satz MRG oder - wenn gleichzeitig ein Zahlungsbegehren gestellt wurde - eines diesen Beschluss ersetzenden Teilurteiles bedarf es dann nicht, wenn der Mieter zur Dartuung des Fehlens des groben Verschuldens an einem unzweifelhaft bestehenden, nur der Höhe nach strittigen Zinsrückstand gar nichts behauptet hat.OGH 4 Ob 2348/96i, 26.11.1996
- Einer derartigen Vorgangsweise bedarf es jedoch nur dann, wenn der Mieter unter Beweis stellen kann, dass ihn an einem bestehenden Mietzinsrückstand kein grobes Verschulden trifft.OGH 1 Ob 535/94, 29.08.1994
- Der urteilsmäßige Ausspruch über das Begehren auf Zahlung des Mietzinsrückstandes ersetzt für das auf § 1118 ABGB gestützte Räumungsbegehren die beschlussmäßige Entscheidung nach § 33 Abs 2 letzter Satz MRG.OGH 7 Ob 1538/92, 23.04.1992
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0070349 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 21.
- OGH 6 Ob 35/26d, 18.03.2026, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 197/22i, 08.11.2022
- OGH 10 Ob 4/16k, 22.02.2016, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 33 · Gerichtliche Kündigung
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Für die sofortige Auflösung genügt, dass die Miete tatsächlich offen ist; auf ein Verschulden kommt es dabei nicht an. Ob Sie den Rückstand grob verschuldet haben, spielt nur dann eine Rolle, wenn Sie ihn rechtzeitig nachzahlen.
Nein. Sie können gegen die Mietzinsforderung zwar außergerichtlich aufrechnen und dann bestreiten, dass ein Rückstand besteht, aber nur bevor das Gericht den Rückstand mit Beschluss festgestellt hat. Danach wird eine Aufrechnung nicht mehr berücksichtigt, selbst wenn sie sich auf einen früheren Sachverhalt stützt. Die Regel soll Verzögerungen des Verfahrens vermeiden.