Wann müssen die Voraussetzungen für die Wohnungsübernahme erfüllt sein?
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Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 23.03.2018 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1989)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Abtretung des Mietrechts erfolgt schon mit der Willenseinigung zwischen verlassendem Hauptmieter und dem eintretenden Angehörigen, auf die Verständigung des Vermieters kommt es nicht an.OGH 9 Ob 78/10a, 24.11.2010
- Hier: Der Beklagte und seine geschiedene Ehefrau einigten sich nach seinem zunächst durch die einstweilige Verfügung erzwungenen Auszug aus der Ehewohnung schließlich doch dahin, dass die Mietrechte übergehen sollten.OGH 7 Ob 149/07y, 29.10.2007
- Ebenso liegen die Eintrittsvoraussetzungen vor, wenn der Hauptmieter, der seinen Wegzug beabsichtigt, sich mit seinem mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen noch vor dem tatsächlichen Auszug über die Abtretung des Mietrechts einigt, in weiterer Folge aber sein Tod das endgültige Verlassen der Wohnung bedingt beziehungsweise kurzfristig vorwegnimmt.OGH 7 Ob 202/99b, 20.10.1999
- Keine Abtretung der Mietrechte des Mannes an die Frau weil die Voraussetzung eines gemeinsamen Haushalts zum Zeitpunkt des Verlassens der Wohnung durch den Mieter (=Mann) nicht erfüllt gewesen ist.OGH 6 Ob 45/99g, 22.04.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0069502 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 14.
- OGH 8 Ob 8/18m, 23.03.2018
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 12 · Abtretung des Mietrechts
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wer sich darauf beruft, in einen Mietvertrag eintreten zu dürfen, muss die Voraussetzungen dafür auch beweisen. Die Beweislast trifft also Sie selbst, wenn Sie das Eintrittsrecht in Anspruch nehmen.
Ob die Wohnung des verstorbenen Mieters von einem nahen Angehörigen dringend gebraucht wird, ist nach denselben Grundsätzen zu beurteilen wie der dringende Eigenbedarf des Vermieters. Ein dringendes Wohnbedürfnis liegt nicht vor, wenn dem Angehörigen eine andere ausreichende und rechtlich gleichwertige Wohnmöglichkeit offensteht. Steht eine rechtlich gleichwertige Wohnmöglichkeit zur Verfügung, wird nicht mehr geprüft, ob sie auch tatsächlich gleichwertig ist.