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Wann gilt die Wohnung als an den Angehörigen übergeben?

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Überlassen heißt der tatsächliche Vorgang: Der bisherige Mieter verlässt die Wohnung und gibt ihre Benützung auf, der im gemeinsamen Haushalt lebende Angehörige übernimmt sie. Dass dieser die Wohnung nun allein benützt, muss vom Willen der Beteiligten getragen sein, vor allem von dem des ausziehenden Mieters; das kann sich auch schlüssig aus dem Verhalten ergeben.

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Ständige Rechtsprechung seit 1963, zuletzt bestätigt am 23.03.2018 (28 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1963)

Es ist richtig, dass der OGH in der Entscheidung MietSlg 8206 ausgesprochen hat, unter dem Überlassen der Wohnung sei nichts weiter als der tatsächliche Vorgang zu verstehen, der darin besteht, dass der bisherige Mieter die Wohnung verlässt, ihre Benützung aufgibt und der im gemeinsamen Haushalt befindliche Verwandte des Mieters die Benützung der Wohnung selbst übernimmt (ebenso MietSlg 12722). Es muss aber die nunmehrige alleinige Benützung der Wohnung durch den zurückbleibenden Verwandten vom Willen der Parteien, insbesondere des die Wohnung verlassenden Mieters, umfasst sein.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0068541 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 28.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Vermieter Weitergabe der Wohnung an nahe Angehörige

Bestand beim Auszug des Mieters noch ein gemeinsamer Haushalt mit dem nahen Angehörigen, beendete dieser die Benützung aber und zog erst Jahre später wieder ein, ohne dass damals ein gemeinsamer Haushalt bestand, kann der Vermieter kündigen. Der Kündigungsgrund der Weitergabe liegt dann vor.

günstig für Vermieter Wohnungsweitergabe an nahe Angehörige

Nur unter Voraussetzungen. Geben Sie die Wohnung an eine andere Person weiter, kann der Vermieter kündigen. Dagegen können Sie sich nur wehren, wenn diese Person eintrittsberechtigt ist und die Wohnung selbst dringend zum Wohnen benötigt.

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