Vor welches Gericht gehört der Streit über meinen Umbau?
betrifft Mieter, Vermieter
Streitigkeiten über Veränderungen und Verbesserungen an der Wohnung gehören ins Außerstreitverfahren. Das gilt auch dann, wenn der Vermieter die Entfernung oder die Wiederherstellung verlangt, weil der Mieter ohne die nötige Zustimmung umgebaut hat.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 02.04.2024 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Die für Veränderungen (Verbesserungen) des Mietgegenstandes (§ 9 MRG) in § 37 Abs 1 Z 6 MRG normierte Verweisung ins Außerstreitverfahren gilt auch für Entfernungsbegehren und Wiederherstellungsbegehren in Fällen, in denen der Mieter Veränderungen (Verbesserungen), die nach § 9 MRG der Zustimmung des Vermieters bedürfen, ohne dessen Zustimmung vorgenommen hat.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Begehren auf Entfernung einer Videoüberwachungsanlage.OGH 6 Ob 229/11m, 16.11.2012
- Gilt nicht für das Besitzstörungsverfahren.OGH 5 Ob 548/94, 09.05.1995
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0069603 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 9.
- OGH 5 Ob 131/23k, 02.04.2024, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) Art. 9
- MRG § 37 · Entscheidungen im Verfahren außer Streitsachen
Verwandte Fragen
Mietrecht · Umbau der Mietwohnung nach Vereinbarung
Mietrecht · Zuständigkeit bei Veränderungen des Mietgegenstands
Wohnungseigentum · Zuständigkeit bei Änderungen im Wohnungseigentum
Mietrecht · Eigenmächtige Veränderung der Mietwohnung
Mietrecht · Wiederherstellung nach eigenmächtiger Änderung