Wo klage ich, wenn mir der Vertrag den Umbau erlaubt?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 17.12.2020 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1984)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Geltendmachung von Ansprüchen aus konkreten Vereinbarungen ist zum Unterschied von jenen, die sich unmittelbar auf das Gesetz und im Besonderen auf § 37 MRG gründen, dem streitigen Verfahren vorbehalten.OGH 5 Ob 32/08d, 15.04.2008
- Ob die vom Mieter vorgenommenen Änderungen durch den Mietvertrag gedeckt sind, ist im Wege der Vertragsauslegung im streitigen Rechtsweg zu prüfen.OGH 2 Ob 46/98y, 23.04.1998
- Gibt die vertragliche Vereinbarung nur die unabhängig von ihr gegebene gesetzliche Rechtslage wieder ("inhaltsleere Vertragsfloskel"), so wird das Rechtsschutzbegehren in Wahrheit auf das Gesetz gestützt und ist daher im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden.OGH 5 Ob 61/98a, 24.03.1998
- Darauf, wie konkret die vertraglichen Vereinbarungen betreffend die zulässigen Veränderungen und Verbesserungen sind, kommt es nicht an. Wurden dem Mieter generell die Veränderungen des Mietobjektes nach seinen Bedürfnissen oder für bestimmte Zwecke gestattet, ist im Wege der Vertragsauslegung im streitigen Rechtsweg zu prüfen, in welchem Umfang der Vermieter dem Mieter Veränderungen gestattet hat.OGH 8 Ob 615/91, 19.12.1991
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0006066 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 12.
- OGH 6 Ob 175/20h, 17.12.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 245/18t, 20.02.2019, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Außerstreitgesetz (AußStrG) Art. 18 § 1
- Jurisdiktionsnorm (JN) Art. 18 § 1
- Mietrechtsgesetz (MRG) Art. 9
- MRG § 37 · Entscheidungen im Verfahren außer Streitsachen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wo das Mietrechtsgesetz gilt, müssen Sie mehr dulden als nach den allgemeinen Regeln, damit Häuser leichter modernisiert werden können. Nicht jede Verkleinerung Ihrer Wohnung überschreitet dabei die Grenze der zulässigen Veränderung. Das richtet sich nach Inhalt und Zweck des Mietrechtsgesetzes.
Wer als Mieter eine an sich zulässige Veränderung ohne die vorgeschriebene Zustimmung eigenmächtig vornimmt, ist nicht schutzwürdig. Der Vermieter kann daher grundsätzlich verlangen, dass Sie den früheren Zustand wiederherstellen. Dieser Anspruch besteht so lange, bis die Zustimmung vorliegt oder als erteilt gilt oder feststeht, dass der Vermieter die Änderung dulden muss.