Welches Gericht entscheidet über Umbauten im Wohnhaus?
betrifft Wohnungseigentümer, Nachbarn, Hausverwaltung
Wenn Streit darüber entsteht, ob eine Änderung an einer Eigentumswohnung geduldet werden muss, entscheidet darüber der Richter im Außerstreitverfahren. Es ist also kein gewöhnlicher Zivilprozess zu führen.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 02.11.2022 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1983)
Im Konfliktsfall hat über die Verpflichtung zur Duldung einer Änderung der Außerstreitrichter zu erkennen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine vertragliche Duldungspflicht muss im Streitverfahren geltend gemacht werden.OGH 5 Ob 10/11y, 09.02.2011
- Vertragliche Ansprüche sind mangels Genehmigungspflicht im Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 2 WEG unbeachtlich.OGH 5 Ob 162/10z, 24.01.2011
- Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass die fehlende Zustimmung anderer Miteigentümer auch im Nachhinein durch einen Beschluss des Außerstreitrichters ersetzt werden kann, auch wenn die Änderung bereits durchgeführt wurde.OGH 5 Ob 104/09v, 09.06.2009
- Im Konfliktfall hat über die Verpflichtung zur Duldung einer Änderung der Außerstreitrichter zu entscheiden.OGH 5 Ob 104/09v, 09.06.2009
- Seine ausschließliche Kompetenz läßt nicht einmal Raum für eine Vorfragenbeurteilung durch den Streitrichter zu.OGH 5 Ob 95/93, 21.12.1993
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0083148 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 12.
- OGH 5 Ob 134/22z, 02.11.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 68/21t, 14.06.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 97/20f, 22.10.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 85/20s, 23.06.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 246/18i, 20.02.2019, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 16 · Nutzung, Änderung und Erhaltung des Wohnungseigentumsobjekts
- WEG 2002 § 52 · Wohnungseigentumsrechtliches Außerstreitverfahren
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