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Wo streite ich mit dem Vermieter über einen geplanten Umbau?

betrifft Mieter, Vermieter
Ob der Vermieter einer vom Mieter geplanten Veränderung zustimmen muss, wird im Außerstreitverfahren entschieden. Das gilt auch für Unterlassungsansprüche des Vermieters. Nur Ansprüche, die sich aus dem Vertrag ergeben, sind im ordentlichen Rechtsweg durchzusetzen.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 18.03.2024 (18 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1986)

Die Entscheidung über die Verpflichtung des Vermieters, vom Mieter beabsichtigen Veränderungen am Bestandgegenstand zuzustimmen (Duldungsansprüche des Hauptmieters nach § 9 Abs 1 MRG oder Unterlassungsansprüche des Vermieters), ist dem Wirkungsbereich des Außerstreitrichters zugeordnet; nur vertragliche Ansprüche sind im Rechtsweg durchzusetzen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 12 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0069665 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 6 von 18.

Im Gesetz

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