Wo streite ich mit dem Vermieter über einen geplanten Umbau?
betrifft Mieter, Vermieter
Ob der Vermieter einer vom Mieter geplanten Veränderung zustimmen muss, wird im Außerstreitverfahren entschieden. Das gilt auch für Unterlassungsansprüche des Vermieters. Nur Ansprüche, die sich aus dem Vertrag ergeben, sind im ordentlichen Rechtsweg durchzusetzen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 18.03.2024 (18 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1986)
Die Entscheidung über die Verpflichtung des Vermieters, vom Mieter beabsichtigen Veränderungen am Bestandgegenstand zuzustimmen (Duldungsansprüche des Hauptmieters nach § 9 Abs 1 MRG oder Unterlassungsansprüche des Vermieters), ist dem Wirkungsbereich des Außerstreitrichters zugeordnet; nur vertragliche Ansprüche sind im Rechtsweg durchzusetzen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Dem WGG unterliegender Mietvertrag.OGH 5 Ob 245/15p, 25.01.2016
- Hier: Die Mieterin montierte Videokameraattrappen an der Außenwand des Hauses im Bereich des mitgemieteten Gartens und an der Innenwand der Garage bei dem von ihr gemieteten Kfz-Abstellplatz. In der hier vorliegenden Sonderkonstellation macht die Klägerin keinen Anspruch aus § 9 MRG geltend.OGH 8 Ob 47/14s, 26.06.2014
- Auch ein Begehren, das aus einer titellosen Benützung abgeleitet wird, ist im Rechtsweg durchzusetzen.OGH 8 Ob 47/14s, 26.06.2014
- Anbringung einer Videokamera außerhalb des Bestandobjekts.OGH 5 Ob 69/13b, 17.12.2013
- Sowohl nach § 18 MG als auch nach § 9 MRG dürfen (baurechtlich) bewilligungspflichtige Änderungen nur mit Zustimmung des Bestandgebers durchgeführt werden, sodass eine vertragliche Vereinbarung dieses Inhalts nur die gesetzliche Regelung wiedergibt.OGH 5 Ob 105/13x, 06.11.2013
Alle 12 Ergänzungen anzeigen
- Ansprüche aus der Veränderung des Mietgegenstands sind nur dann (ausnahmsweise) nicht im außerstreitigen, sondern im streitigen Rechtsweg durchzusetzen, wenn sie sich nicht unmittelbar auf das Gesetz, sondern auf eine konkrete Vereinbarung im Mietvertrag stützen. Wird aber das Klagebegehren auf eine Mietvertragsbestimmung gestützt, so ist damit noch nicht zwangsläufig die Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs gegeben. Wird nämlich im Vertrag nur das Gleiche verankert, was sich ohnehin bereits aus § 9 MRG ergibt, so reicht die vertragliche Bestimmung für die Annahme des streitigen Rechtswegs nicht aus. Nur konkrete bindende Absprachen über die in den §§ 8 und 9 MRG angeführten Rechte und Pflichten können die Zulässigkeit des Rechtswegs auslösen, nicht aber die im Gesetz vorgesehenen genormten Inhalte eines jeden Mietvertrags.OGH 9 Ob 23/09m, 03.03.2010
- Die Geltendmachung von Ansprüchen aus konkreten Vereinbarungen ist zum Unterschied von jenen, die sich unmittelbar auf das Gesetz und im Besonderen auf § 37 MRG gründen, dem streitigen Verfahren vorbehalten.OGH 5 Ob 32/08d, 15.04.2008
- Nur konkrete bindende Absprachen über die in den §§ 8 und 9 MRG angeführten Rechte und Pflichten können die Zulässigkeit des Rechtswegs auslösen, nicht aber die im Gesetz vorgesehenen genormten Inhalte eines jeden Mietvertrags, wie etwa das Recht des Mieters auf Erhaltung des Mietobjektes in brauchbarem Zustand. Wenn der Mietvertrag über das Gesetz hinausgehende Regelungen nicht enthält, ist der Anspruch im außerstreitigen Verfahren durchzusetzen. Ohne die angeführte konkrete Vereinbarung stützt ein Mieter, der sich auf seinen Mietvertrag beruft, seinen Anspruch dennoch in Wahrheit auf das Gesetz.OGH 6 Ob 206/00p, 30.08.2000
- Beruht das Klagebegehren auf eine im Mietvertrag getroffene vertragliche Regelung, ist darüber im streitigen Verfahren zu entscheiden, auch wenn es auf § 1098 ABGB iVm § 9 MRG (für welches das außerstreitige Verfahren zuständig wäre) hätte gründen können. Stellt sich der im Prozess geltend gemachte Rechtsgrund als unrichtig heraus, ist die Klage selbst dann abzuweisen, wenn der auf das Gesetz gestützte Antrag im außerstreitigen Verfahren erfolgreich gewesen wäre.OGH 6 Ob 104/99h, 28.05.1999
- Die Geltendmachung von Ansprüchen, die sich auf eine Vereinbarung gründen, ist dem streitigen Rechtsweg vorbehalten, auch wenn parallel Ansprüche, die sich unmittelbar auf das MRG stützen, in das Außerstreitverfahren verwiesen sind. Stellt sich der geltend gemachte, auf eine Vereinbarung gestützte, Rechtsgrund als unrichtig heraus, so ist die Klage selbst dann abzuweisen, wenn ein auf das Gesetz gestützter Antrag im Verfahren außer Streitsachen erfolgreich gewesen wäre.OGH 5 Ob 61/98a, 24.03.1998
- Auch bei schon vorgenommenen Änderungen ist der Anspruch des Vermieters/Mieters auf Feststellung, dass die vorgenommene Veränderung der Duldungspflicht entspricht, in das besondere Außerstreitverfahren verwiesen.OGH 5 Ob 61/98a, 24.03.1998
- Gilt nicht für das Besitzstörungsverfahren.OGH 5 Ob 548/94, 09.05.1995
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0069665 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 18.
- OGH 9 Ob 63/23i, 18.03.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 27/22i, 27.09.2022, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 175/20h, 17.12.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 245/18t, 20.02.2019, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 4/16y, 25.01.2016, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 245/15p, 25.01.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) Art. 9
- MRG § 37 · Entscheidungen im Verfahren außer Streitsachen
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