Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 1 Ob 2/26i
Worum es ging: Wie werden Vertragsklauseln in einem Musterprozess geprüft?
Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht, Konsumentenschutz und Produkthaftung, Unionsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wird eine Klausel in einem Verfahren eines Verbandes geprüft, legt das Gericht sie in der für Kunden ungünstigsten möglichen Bedeutung aus. Erst danach wird geprüft, ob sie gegen ein Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt.
Ein verfehltes Erhöhungsbegehren müssen Sie nicht weiter beachten und der unrichtigen Vorschreibung nicht Folge leisten. Das gilt auch dann, wenn der Index, auf dem die Wertsicherungsvereinbarung beruht, später tatsächlich so steigt, dass eine Erhöhung wirksam wäre.
Eine Bestimmung in Geschäftsbedingungen, nach der Konditionen bei veränderten Kosten angepasst werden können, ist unzulässig, wenn sie keine Pflicht zur Senkung des Entgelts vorsieht. Eine Anpassung darf also nicht nur in eine Richtung möglich sein.
Eine Klausel muss für Sie durchschaubar sein. Daraus kann sich eine Pflicht zur Vollständigkeit ergeben, wenn sonst unklar bliebe, welche Auswirkungen die Klausel für Sie hat.
Eine Klausel darf den Zinssatz nur in beide Richtungen anpassen. Wird der angepasste Zinssatz danach aufgerundet und wirkt sich das allein zu Ihren Lasten aus, ist schon deshalb die gesamte Klausel unwirksam.
Vereinbarte Preisanpassungen müssen in beide Richtungen wirken. Sinken die maßgeblichen Kosten, muss der Unternehmer den Preis im gleichen Ausmaß und im gleichen zeitlichen Rhythmus senken, wie er ihn sonst erhöhen dürfte. Nur so sind Vor- und Nachteile ausgewogen verteilt.
Ob eine Vertragsbestimmung eigenständig ist, hängt nicht davon ab, wie das Klauselwerk gegliedert ist. Auch in einem einzigen Punkt oder Satz können zwei unabhängige Regelungen stecken. Entscheidend ist, ob man sie getrennt voneinander wahrnehmen kann; dann darf jede für sich beurteilt werden.
Ist eine Klausel wegen eines Verstoßes gegen zwingendes Recht nichtig, entsteht dadurch keine Lücke, die erst durch Auslegung zu schließen wäre. An die Stelle der unzulässigen Klausel tritt die zwingende gesetzliche Regelung.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht, 24.11.2025, 40 R 89/25x-38
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.04.2026
Geschäftszahl
1Ob2/26i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Mag. Angelika Fehsler-Posset, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei H* GmbH, *, vertreten durch Edvin Perazic, LL.M. (WU), Rechtsanwalt in Wien, wegen 15.926,35 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 24. November 2025, GZ 40 R 89/25x-38, mit welchem das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 29. April 2025, GZ 42 C 383/23w-28, teilweise ergänzt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der außerordentlichen Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 2.652,18 EUR (darin 442,03 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Text
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