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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 29.08.2023

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 5 Ob 228/22y

Worum es ging: Darf ich eine Entscheidung bekämpfen, die mich nicht betrifft?

Fachgebiete laut RIS: Wohnungseigentumsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein Rechtsmittel steht Ihnen nur zu, wenn die Entscheidung in Ihre eigenen geschützten Rechte eingreift. Wer davon nicht betroffen ist, kann sie nicht bekämpfen.

Nur dann, wenn das Gesetz gemessen an seiner eigenen Absicht unvollständig geblieben ist, der Gesetzgeber Ihren Fall also übersehen hat, obwohl er ihn nach denselben Maßstäben hätte regeln müssen. Dann wird die Regel eines vergleichbaren Falls sinngemäß angewendet. Hat der Gesetzgeber die Rechtsfolge dagegen bewusst nicht angeordnet, liegt keine Lücke vor, und dass eine Regelung wünschenswert wäre, genügt nicht.

Ein Rechtsmittel setzt voraus, dass Ihnen die Entscheidung tatsächlich schadet, Sie also Rechtsschutz dagegen brauchen. Wurde etwa das Rechtsmittel der Gegenseite zurückgewiesen, sind Sie dadurch nicht benachteiligt und können dagegen nichts unternehmen.

Es genügt nicht immer, dass die Entscheidung von Ihrem Antrag abweicht. Ihr Rechtsmittel wird trotzdem zurückgewiesen, wenn Ihre Rechtsstellung durch die Entscheidung in Wahrheit nicht verschlechtert wird.

Wenn die Gerichte Ihren Vertrag nach den anerkannten Grundsätzen ausgelegt haben, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Die Auslegung eines einzelnen Vertrags hat nämlich keine Bedeutung über Ihren Fall hinaus. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit dann nicht.

Nur wenn das Gericht die Rechtslage wesentlich verkannt hat und dabei ein unvertretbares Ergebnis herausgekommen ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht. Dasselbe gilt für die Auslegung von Erklärungen und für die Frage, ob überhaupt eine Vereinbarung zustande kam.

Ein Rechtsmittel ist nur zulässig, wenn Sie es zur Wahrung Ihrer Rechte auch tatsächlich brauchen. Fehlt dieses Bedürfnis, wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

Der auf Ihre Wohnung entfallende Prozentanteil an den Hauskosten kann nicht für sich allein festgestellt werden. Das Gericht muss die Nutzflächen aller Mietgegenstände ermitteln und die Anteile aller im Spruch festhalten, auch wenn die übrigen Mieter am Verfahren nicht förmlich teilnehmen.

Wenn Sie nur beanstanden, dass einzelne Ihnen vorgeschriebene Betriebskostenbeträge zu hoch sind, müssen die übrigen Mieter am Verfahren nicht beteiligt werden. Anders ist es, wenn es um die Höhe bestimmter Kosten überhaupt, um die Einordnung als Betriebskosten oder um den Verteilungsschlüssel geht.

In bestimmten Verfahren gegen eine gemeinnützige Bauvereinigung haben alle Mieter und Nutzungsberechtigten des Hauses Parteistellung. Sie müssen am Verfahren beteiligt werden, sonst ist es nichtig.

Ein vom gesetzlichen Nutzflächenschlüssel abweichender Verteilungsschlüssel muss deutlich vereinbart werden. Es genügt nicht, dass im Mietvertrag zu Ihrem Nachteil ein unrichtiger Anteil eingesetzt wurde. Auch bei gleichlautenden Einzelvereinbarungen muss jede den gesamten Schlüssel enthalten, nicht nur Ihren eigenen Anteil.

Nein. Entscheidet der Oberste Gerichtshof im Verfahren außer Streitsachen in der Sache selbst, ist er nicht daran gebunden, Sie nicht schlechter zu stellen. Das Verbot der Verschlechterung gilt in diesem Fall nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 AußStrG § 64 AußStrG § 70 MRG § 37 WEG 2002 § 2 WGG Art. 1 § 16 WGG Art. 1 § 22

Entscheidungstext

53 Absätze, 23.200 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.08.2023

Geschäftszahl

5Ob228/22y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. M*, 2. A*, vertreten durch Mag. Armin Windhager, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin G* reg. GenmbH, *, vertreten durch Dr. Michael Brunner, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 14 Abs 1 (und § 16 Abs 1) iVm § 22 Abs 1 Z 7 und Z 10 WGG, über den Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 6. Oktober 2022, GZ 7 R 96/22f-62, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Tulln vom 7. Juli 2022, GZ 2 MSch 4/20a-56, teilweise aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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