Müssen alle Mieter mitmachen, wenn ich Betriebskosten bekämpfe?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 29.08.2023 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1986)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Der Mieter einer Eigentumswohnung steht nur mit dem betreffenden Wohnungseigentümer als seinem Vertragspartner in Rechtsbeziehung. Entscheidungen über die Zulässigkeit des Zinsausmaßes (hier: der Überwälzbarkeit bestimmter Kosten als Betriebskosten auf den Mieter) bleiben daher auf das Rechtsverhältnis anderer Mieter zu ihrem jeweils anderen Vermieter (einer Eigentumswohnung) ohne Einfluß, und zwar auch dann, wenn Gegenstand des Verfahrens die Zulässigkeit der Verrechnung bestimmter Kosten als Betriebskosten als solche ist.OGH 5 Ob 104/93, 30.08.1994
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0069913 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 5.
- OGH 5 Ob 228/22y, 29.08.2023
- OGH 5 Ob 120/22s, 22.08.2022, Fall aus Kärnten
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 17 · Anteil an den Gesamtkosten; Nutzfläche
- MRG § 21 · Betriebskosten und laufende öffentliche Abgaben
- MRG § 37 · Entscheidungen im Verfahren außer Streitsachen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Bei einer gemieteten Eigentumswohnung dürfen Vermieter und Mieter schriftlich vereinbaren, dass die Betriebskosten anders verteilt werden als nach der gesetzlichen Regel. Möglich ist etwa der Schlüssel, der unter den Wohnungseigentümern gilt. Die Vereinbarung muss aber schriftlich sein.
Nein, wenn Sie die Wohnung gemeinsam mit einer anderen Person gemietet haben. Ein Antrag auf Überprüfung der Angemessenheit des Hauptmietzinses muss von allen Mitmietern getragen werden, weil die Entscheidung zwingend für alle wirkt. Der gemeinsam geschuldete Mietzins lässt sich nicht in Anteile der einzelnen Mitmieter aufspalten.