Werden andere Mieter im Verfahren über meinen Mietzins beteiligt?
betrifft Mieter, Vermieter, Hauptmieter
Geht es um die Angemessenheit Ihres Hauptmietzinses, müssen die übrigen Hauptmieter des Hauses nicht verständigt werden. Sie haben auf den von Ihnen zu zahlenden Mietzins keinen Einfluss, und die Einstufung der Wohnung in eine Ausstattungskategorie wird in diesem Verfahren nur als Vorfrage geprüft.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 22.08.2022 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1983)
Im Verfahren über die Angemessenheit des Mietzinses sind die übrigen Hauptmieter der Liegenschaft nicht zu verständigen, weil die anderen Hauptmieter der Liegenschaft auf den von einem einzelnen Hauptmieter zu entrichtenden Hauptmietzins keinen Einfluß haben und die Einordnung einer Wohnung in eine Ausstattungskategorie in Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG, solange diesbezüglich nicht ein zulässiger Zwischenantrag auf Feststellung vorliegt oder die Einordnung einer Wohnung in eine Ausstattungskategorie nicht überhaupt zum Gegenstand eines selbständigen Feststellungsbegehrens gemacht wurde, nur als Vorfrage behandelt wird.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0069932 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 9.
- OGH 5 Ob 120/22s, 22.08.2022, Fall aus Kärnten
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 16 · Vereinbarungen über die Höhe des Hauptmietzinses
- MRG § 37 · Entscheidungen im Verfahren außer Streitsachen
Verwandte Fragen
Mietrecht · Mietzinsüberprüfung bei Mitmietern
Mietrecht · Angemessenheit und Zulässigkeit des Hauptmietzinses
Mietrecht · Anträge bei der Mietzinsüberprüfung
Verfahrensrecht · Parteistellung bei der Mietzinserhöhung
Mietrecht · Beteiligung anderer Mieter am Verfahren