OGH 5 Ob 120/22s
Worum es ging: Müssen alle Mieter mitmachen, wenn ich Betriebskosten bekämpfe?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wenn Sie nur beanstanden, dass einzelne Ihnen vorgeschriebene Betriebskostenbeträge zu hoch sind, müssen die übrigen Mieter am Verfahren nicht beteiligt werden. Anders ist es, wenn es um die Höhe bestimmter Kosten überhaupt, um die Einordnung als Betriebskosten oder um den Verteilungsschlüssel geht.
Geht es um die Angemessenheit Ihres Hauptmietzinses, müssen die übrigen Hauptmieter des Hauses nicht verständigt werden. Sie haben auf den von Ihnen zu zahlenden Mietzins keinen Einfluss, und die Einstufung der Wohnung in eine Ausstattungskategorie wird in diesem Verfahren nur als Vorfrage geprüft.
Ob andere Hauptmieter am Verfahren zu beteiligen sind, hängt davon ab, ob ihre Interessen durch die Entscheidung mehr als bloß wirtschaftlich und abstrakt berührt werden. Der Kreis der Beteiligten ist damit weit. Eingeschränkt wird er nur dadurch, dass die Interessen unmittelbar berührt sein müssen.
Bei Verfahren über Veränderungen, die ein Mieter an seiner Wohnung vornehmen will, sind auch die übrigen Hauptmieter beizuziehen. Denn auf ihre schutzwürdigen Interessen ist dabei Rücksicht zu nehmen. Die rechtskräftige Entscheidung würde außerdem einer späteren Klage eines beeinträchtigten Mieters gegen den Vermieter entgegenstehen.
An die Bestimmtheit Ihres Begehrens werden in diesen wohnrechtlichen Außerstreitverfahren keine allzu strengen Anforderungen gestellt. Es genügt, wenn hinreichend erkennbar ist, was Sie erreichen wollen.
In bestimmten Verfahren gegen eine gemeinnützige Bauvereinigung haben alle Mieter und Nutzungsberechtigten des Hauses Parteistellung. Sie müssen am Verfahren beteiligt werden, sonst ist es nichtig.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Wolfsberg, 11.11.2021, 7 Msch 1/21x-21 bestätigt wurde
- Landesgericht Klagenfurt als Rekursgericht, 21.03.2022, 4 R 54/22s-27
Zitierte Paragrafen
MRG § 21 MRG § 24 MRG § 37 WGG Art. 1 § 22
Entscheidungstext
30 Absätze, 7.460 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.08.2022
Geschäftszahl
5Ob120/22s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin R*, vertreten durch Mag. Karin Herbst, Rechtsanwältin in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die Antragsgegnerin B* GmbH, *, vertreten durch Wiedenbauer Mutz Winkler und Partner Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt am Wörthersee, unter Beiziehung der weiteren Hauptmieter der Liegenschaft *, wegen § 22 Abs 1 Z 10 WGG iVm § 21 MRG, aus Anlass des Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 21. März 2022, GZ 4 R 54/22s-27, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Wolfsberg vom 11. November 2021, GZ 7 Msch 1/21x-21 bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden an das Erstgericht zurückgestellt.
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