OGH 1 Ob 27/22k
Worum es ging: Kann das Recht zur Kündigung im Vertrag eingeschränkt werden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Das Recht, einen Bestandvertrag aufzukündigen, kann durch Vereinbarung beschränkt werden. Sie können also vertraglich festlegen, dass eine Kündigung nur eingeschränkt möglich ist.
Das geht zu Lasten dessen, der kündigt. Beschreibt Ihr Vermieter den Grund in der Kündigung unklar oder mangelhaft, wirkt sich das gegen ihn aus.
Der Kündigungsgrund muss in der Aufkündigung so genau angegeben werden, dass der Gegenstand des Kündigungsstreits von vornherein deutlich abgegrenzt ist. Damit soll für Sie als gekündigten Mieter verständlich sein, wogegen Sie Ihre Einwendungen richten müssen.
Die Pauschalraten sind eigenständige Teile des Mietzinses und hängen nicht davon ab, wie hoch die Betriebskosten im Vorschreibungsjahr tatsächlich waren. Sie schuldet, wer im Zeitpunkt der Vorschreibung Mieter ist. Einen Fehlbetrag oder Überschuss aus der späteren Abrechnung schuldet oder erhält dagegen, wer zum zweiten Zinstermin nach der Abrechnung Mieter ist.
Der Vermieter muss den geltend gemachten Kündigungsgrund schon in der Aufkündigung so beschreiben, dass klar ist, welcher Fall gemeint ist. Ist das geschehen, zählen nur diese Behauptungen. Innerhalb desselben Kündigungsgrundes darf er im Verfahren aber noch weitere Vorfälle nachtragen.
Ja. Es kommt darauf an, dass die Forderung gegen den Vermieter fällig ist und er Ihnen entsprechende Rechnungsbelege vorlegt. Ob er selbst schon gezahlt hat, spielt für Ihre Zahlungspflicht keine Rolle.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Josefstadt, 14.07.2021, 17 C 738/17p-26
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht, 15.12.2021, 39 R 215/21p-31
Zitierte Paragrafen
MRG § 15 MRG § 21 MRG § 30 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
23 Absätze, 5.370 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.03.2022
Geschäftszahl
1Ob27/22k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I* Glaubensgemeinschaft *, vertreten durch Mag. Michael Wirrer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei N*, vertreten durch Dr. Fritz Arlamovsky, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 15. Dezember 2021, GZ 39 R 215/21p-31, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Josefstadt vom 14. Juli 2021, GZ 17 C 738/17p-26, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).