Ist die Umstellung auf Fernwärme eine nützliche Verbesserung?
betrifft Wohnungseigentümer, Miteigentümer, Mieter, Hausbewohner
Wird eine Ölheizung auf Fernwärme umgestellt, gilt das als nützliche Verbesserung. Sie dient in der Regel der Allgemeinheit, weil dicht bebaute Gebiete von Schadstoffen entlastet werden. Sie dient auch den Bewohnern des Hauses, weil diese den Abgasen der Heizanlage nicht mehr unmittelbar ausgesetzt sind.
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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 20.11.2025 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Die Umstellung einer ölbefeuerten Heizanlage auf die Versorgung mit Fernwärme ist als nützliche Verbesserung anzusehen. Eine solche Maßnahme dient in der Regel der Allgemeinheit, weil sie - sei es auch nur durch die Situierung des Heizwerks und die bei Großanlagen erleichterte Kontrolle bzw Beherrschung der Emissionen - Ballungszentren von Luftschadstoffen zu entlasten vermag, sie dient aber auch den Bewohnern des konkret von der Umstellung betroffenen Objekts, weil sie nicht länger den Abgasen der Heizanlage in ihrer unmittelbaren Nähe ausgesetzt sind (siehe auch § 4 Abs 2 Z 3 a MRG).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Austausch einer Ölheizanlage gegen eine Pelletsheizung als Verwaltungsmaßnahme bei schlichtem Miteigentum.OGH 5 Ob 38/25m, 20.11.2025
- Hier: Beschlussanfechtung iSd § 29 Abs 2 WEG 2002.OGH 5 Ob 133/07f, 13.07.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0070007 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 5 Ob 38/25m, 20.11.2025, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 4 · Nützliche Verbesserung durch bautechnische Maßnahmen
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 29 · Außerordentliche Verwaltung
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