Zum Inhalt springen

Ist der Austausch einer alten Anlage noch Erhaltung?

günstig für Mieter betrifft Mieter, Vermieter, Wohnungseigentümer
Lässt sich eine Anlage nur mit unwirtschaftlichem Aufwand reparieren, gilt auch ihr Ersatz durch eine gleichartige neue noch als Erhaltung und nicht als Verbesserung. Dieser Grundsatz gilt überall dort, wo sich aus Gründen der Wirtschaftlichkeit die Frage stellt, ob erneuert statt bloß ausgebessert wird.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 25.07.2024 (13 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1991)

Der in § 3 Abs 2 Z 3 zweiter Halbsatz MRG normierte Grundsatz, dass der Ersatz einer nur mit unwirtschaftlichem Aufwand reparaturfähigen Anlage durch eine gleichartige neue noch Erhaltung (nicht Verbesserung) darstellt, ist durchaus verallgemeinerungsfähig und gilt überall dort, wo sich aus Gründen der Wirtschaftlichkeit die Frage der (Teilerneuerung) Erneuerung statt der bloßen Ausbesserung stellt.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0070000 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 10 von 13.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Vermieter Grenze der Erhaltungspflicht des Vermieters

Nur in einem Verfahren, in dem von ihm Erhaltungsarbeiten verlangt werden, und nur dann, wenn er diesen Einwand selbst erhebt oder mitträgt. Er kann dann geltend machen, dass die Kosten dieser und der übrigen nötigen Reparaturen die Wohnungen unvermietbar machen würden. Für bevorzugte Arbeiten, etwa gegen Baugebrechen, die Personen oder Sachen gefährden, gilt diese Grenze nicht.

günstig für Vermieter Thermenreparatur vor der Gesetzesänderung

Nein. Haben Sie als Mieter den Aufwand für die Erhaltung eines mitvermieteten Wärmebereitungsgeräts schon vor dem Inkrafttreten der neuen Regelung getragen, können Sie Ihren Ersatzanspruch nicht auf diese damals noch nicht geltende Erhaltungspflicht des Vermieters stützen.

Verwandte Fragen

Mietrecht · Erneuerung als Erhaltung im Wohnhaus
Mietrecht · Dringliche Erhaltungsarbeiten ohne Kostenprüfung
Mietrecht · Fenstertausch als Erhaltungsarbeit
Mietrecht · Kleine Reparaturen als Erhaltung