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Ist die Befristung gültig, wenn ich das Gebäude selbst errichtet habe?

günstig für Vermieter betrifft Mieter, Vermieter, Unternehmer
Ja. Errichten Sie das gemietete Gebäude auf eigene Kosten, kommt das einer Mietzinsvorauszahlung gleich. Bei einem nach dem 31.12.1967 ohne öffentliche Mittel errichteten Mietgegenstand bleibt die schriftlich vereinbarte Auflösung durch Zeitablauf daher gültig, auch wenn das Gebäude aus Ihren Mitteln stammt.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 23.02.2016 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1994)

Die Errichtung des vermieteten Gebäudes auf Kosten des Mieters kommt einer Mietzinsvorauszahlung gleich. Daher ist in einem nach dem 31.12.1967 ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel errichteten Mietgegenstand die schriftliche Vereinbarung, daß der Mietvertrag durch Zeitablauf aufgelöst wird, auch dann gültig, wenn der Mietgegenstand aus Mitteln des Mieters errichtet wurde.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0070070 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 3.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Mieter Bestimmter Zeitraum bei Vorauszahlung

Bei einer echten Mietzinsvorauszahlung muss von vornherein datumsmäßig feststehen oder zumindest bestimmbar sein, für welchen Zeitraum sie geleistet wird. Die Abrede, die Vorauszahlung bei einem unbefristeten Vertrag mit der Miete der letzten sechs Monate vor einer möglichen Beendigung zu verrechnen, ist dafür zu unbestimmt.

günstig für Mieter Neuerrichtung des Gebäudes, nicht des Objekts

Für die Ausnahme von den mietrechtlichen Vorschriften kommt es darauf an, ob das Gebäude, in dem Ihr Mietgegenstand liegt, ohne öffentliche Mittel und aufgrund einer Baubewilligung nach dem 30. Juni 1953 neu errichtet wurde. Es zählt also das Gebäude, nicht der einzelne Mietgegenstand.

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